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„§ 3 |
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Arbeitszeit |
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… |
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9. |
Soweit aus betrieblichen Gründen in drei durchgehenden Schichten gearbeitet werden muss, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen kann, sind bezahlte Kurzpausen bis zur Dauer von insgesamt 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren. |
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10. |
Bei Arbeiten in fließender Fertigung sind den beteiligten Arbeitnehmern durch betriebliche Regelung angemessene bezahlte Kurzpausen zu gewähren. |
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11. |
Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freizeit gewährt. |
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Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel oder ständig in Nachtschicht arbeiten, erhalten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht. |
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§ 3a |
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Altersfreizeit |
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1. |
Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht haben, haben Anspruch auf eine mit dem regelmäßigen tariflichen Entgelt bezahlte Altersfreizeit. Die Altersfreizeit beträgt: |
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nach Vollendung des 58. Lebensjahres 2 Arbeitstage, |
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nach Vollendung des 60. Lebensjahres 12 Arbeitstage |
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pro Kalenderjahr. |
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§ 4 |
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Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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1. |
Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. |
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3. |
Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit. |
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§ 5 |
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Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit |
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1. |
Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zum Stundenlohn zu zahlen. … |
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a) |
für Mehrarbeit |
25 % |
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b) |
für Mehrarbeit ab der 3. Stunde täglich im inneren Betrieb |
35 % |
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c) |
für Nachtarbeit |
50 % |
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d) |
für Mehrarbeit im Anschluss an Nachtarbeit |
60 % |
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e) |
für regelmäßige Schichtarbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
25 % |
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f) |
für Arbeit an Sonntagen |
75 % |
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g) |
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen |
200 % |
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h) |
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen sonst arbeitsfreien Tag fallen |
100 % |
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4. |
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen. |
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6. |
Die Abgeltung der Mehrarbeit sowie der Mehrarbeitszuschläge nach Ziffer 1 kann durch Gewährung entsprechender Freizeit erfolgen. |
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§ 8 |
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Entgeltzahlungsbestimmungen |
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1. |
Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und nachträglich. |
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3. |
Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen, dass sie den Arbeitnehmern möglichst am Monatsende zur Verfügung steht. |
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Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. |
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Werden Grundvergütungen und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, so muss das Gesamtentgelt für den Arbeitnehmer spätestens am 5. Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. |
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Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. |
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§ 22 |
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Ausschlussfrist |
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Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis geltend gemacht werden.“ |