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„Ruhegehaltsvertrag |
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Sehr geehrter Herr E, |
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wir vereinbaren mit Wirkung vom 1.5.1989 an folgenden Ruhegehaltsvertrag: |
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§ 1 |
Wartezeit, ruhegehaltsfähige Dienstzeit
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen-/Witwer- oder Waisengeld ist, daß Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 5 ruhegehaltsfähige Dienstjahre erreicht haben. Dabei zählen die nach der Vollendung Ihres 30. Lebensjahres liegenden Jahre, die bei uns als Dienstzeit abgeleistet, nach der Firmendienstzeitrichtlinie angerechnet oder gemäß § 10 des Arbeitsvertrages von uns anerkannt werden. Die Wartezeit ist demnach bei Ihnen am 2.4.1983 erfüllt. |
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§ 2 |
Ruhegehalt
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Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegehalt, wenn Sie |
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nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres (Frauen) bzw. nach Vollendung Ihres 63. Lebensjahres (Männer) altershalber oder |
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aus unserem Unternehmen ausscheiden. |
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§ 3 |
Höhe des Ruhegehalts
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(1) |
Das jährliche Ruhegehalt nach 30 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren (Höchstbetrag) bemißt sich nach Ihrer Eingruppierung in eine Ruhegehaltsgruppe des Versorgungsplans (Anlage). |
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(2) |
Eingruppierungsmaßstab sind die den einzelnen Ruhegehaltsgruppen zugeordneten Einkommensbandbreiten auf Jahresbasis. Diese werden vom Unternehmen in Anlehnung an die Entwicklung der Einkommensbandbreiten der Versorgungsordnung für die Arbeiter und Tarifangestellten des Unternehmens jährlich neu festgesetzt. |
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(3) |
Ihre Zuordnung zu einer der sich aus den Einkommensbandbreiten ergebenden Ruhegehaltsgruppen richtet sich nach der Höhe Ihres Richteinkommens. Maßgebend für Ihre Eingruppierung ist die höchste Ruhegehaltsgruppe der letzten 3 Kalenderjahre mit Arbeitseinkommen vor dem Kalenderjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. |
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(7) |
Das jährliche Ruhegehalt wird in 12 gleichen Beträgen monatlich ausgezahlt. |
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§ 8 |
Änderung des Ruhegehalts
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(1) |
Wir behalten uns vor, die Ruhegehaltsbeträge gemäß § 3 zu erhöhen bzw. zu vermindern, wenn sich Ihr derzeitiges Arbeitsgebiet ändert. Die Entscheidung hierüber treffen wir nach freiem Ermessen; sie unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung. |
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(2) |
Bei einer Änderung des Arbeitsgebiets, die eine niedrigere Einkommensgruppe und damit eine Verminderung der Ruhegehaltsbeträge gemäß § 3 zur Folge hat, bleibt die Anwartschaft auf die zum Zeitpunkt der Rückstufung erreichte Grundbetrag sowie die erreichten Steigerungsbeträge erhalten. |
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§ 9 |
Wertsicherungsklausel
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(1) |
Das Ruhegehalt wird vom Beginn der Ruhegehaltszahlungen an zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepaßt. Das Ruhegehalt wird jeweils um den Prozentsatz erhöht oder ermäßigt, um den sich der für den Monat September des abgelaufenen Jahres durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte ‚Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte in der Bundesrepublik‘ gegenüber dem für den September des vorangegangenen Jahres veröffentlichten Index erhöht oder ermäßigt hat. Das Ruhegehalt darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, den ein aktiver Mitarbeiter der gleichen Ruhegehaltsgruppe unter denselben Voraussetzungen als Ruhegehalt zu beanspruchen hätte. |
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§ 11 |
Vorbehalte
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Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn |
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sich unsere wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder |
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der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderer Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder |
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die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von uns gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder |
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Sie nach Beginn der Ruhegehaltszahlungen Handlungen begehen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden; dazu gehört insbesondere die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit in selbständiger oder abhängiger Stellung, die geeignet ist, einer Gesellschaft der Bo-Gruppe Schaden zuzufügen. |
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