Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kapitel 4 Reha-Empf
Kapitel 4 Reha-Empf, Teilhabeplanung
1 Die Teilhabeplanung wird bei Träger- oder Leistungsgruppenmehrheit durchgeführt. 2 Dabei werden die erforderlichen Leistungen und ihr Zusammenwirken geklärt und ein individueller Teilhabeplan erstellt, der insbesondere die Grundlage der Bescheide über die vom Antrag umfassten Leistungen bildet. 3 In bestimmten Fällen beinhaltet die Teilhabeplanung auch eine Teilhabeplankonferenz. 4 Die Teilhabeplanung führt zu einer abgestimmten Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und endet regelmäßig nach der letzten im Teilhabeplan vorgesehenen Leistung, über die ein Leistungsbescheid ergangen ist. 5 Insoweit ist die Teilhabeplanung ein Verfahren, das alle in der Gemeinsamen Empfehlung beschriebenen Phasen des Rehabilitationsprozesses begleitet.
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