Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.1. RS 2004/02
Ziff. 1.4.1. RS 2004/02, Versicherungsnummer
Nach § 28a SGB IV ist in den Meldungen zur Sozialversicherung die Versicherungsnummer anzugeben. Dies gilt insofern auch für die Meldungen der BA respektive der kommunalen Leistungsträger. Die Versicherungsnummer ist grundsätzlich dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Ist dem Leistungsberechtigten die Versicherungsnummer nicht bekannt, haben die Leistungsträger diese unverzüglich zu ermitteln bzw. maschinell zu beantragen. Nur in Ausnahmefällen können die kommunalen Leistungsträger für Leistungsempfänger nach dem SGB II Meldungen mit einer fiktiven Versicherungsnummer übermittelt werden, deren Aufbau in der Anlage 1 beschrieben ist.
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