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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.1.4. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.1.4. RS 2018/02, Zahlbetrag
(1) Versorgungsbezüge werden — ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung — mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt (vgl. § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V, § 238 SGB V). Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen.
(2) Eventuell anfallende Steuern dürfen ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Absatz 5 ALG (geteilte Auszahlung der Rente). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587f ff. BGB bzw. — ab 1. .9. 2009 — nach den §§ 20 bis 22 und § 28 VersAusglG (vgl. BSG, Urteile vom 28. 1. 1999 — B 12 KR 19/98 R — und — B 12 KR 24/98 R —, USK 9948). Außerdem hat das BSG entschieden, dass sich weder eine Pfändung von Versorgungsbezügen durch eine Bank (und die damit verbundene direkte Auszahlung an die Bank), noch ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge auswirken (Urteil vom 16. 12. 2015 — B 12 KR 19/14 R —, USK 2015-149, im Fall der Auszahlung einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung).
(3) Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nach der Ehescheidung reduziert hingegen den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Die Teilung von Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüchen auf laufende Versorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen beim Ausgleichspflichtigen zu einer entsprechenden Minderung des Zahlbetrages der Versorgungsbezüge (vgl. Ergebnisniederschrift zu Top 1 der Fachkonferenz Beiträge am 15. 12. 2009).
(4) Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen nicht außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 25. 10. 1988 — 12 RK 10/87 —, USK 88146).
(5) Im Übrigen unterliegt ein Versorgungsbezug in der Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Zahlbetrag der Beitragspflicht unabhängig davon, in welcher Weise der Versorgungsbezug finanziert wurde. Insbesondere ist nicht maßgebend, ob und inwieweit die Versorgungsleistung auf Einzahlungen beruht, die die betroffene Person aus bereits mit Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen belastetem Einkommen geleistet hat (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 25. 4. 2007 — B 12 KR 25/05 R — und B 12 KR 26/05 R —, USK 2007-6).
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