Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.2.4. RS 2018/02
Ziff. D.2.4. RS 2018/02, Fortbestehen der Versicherungspflicht bei Wehrdienst
Sofern der Anspruch auf Waisenrente für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b SG) oder von Dienstleistungen oder (Wehr-)Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG erhalten bleibt, besteht die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V fort. § 193 SGB V für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gilt nicht.
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