Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02
§ 102 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Leistungsträgem
Die Vorleistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften setzt einen Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Leistungsträgem voraus. Streitig kann die Zuständigkeit deshalb nur sein, wenn die begehrte Sozialleistung bei den in Betracht kommenden Leistungsträgern dem Grunde nach überhaupt zur Verfügung steht; die Leistung muss also ihrer Art nach auch bei dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger vorgesehen sein. Daher kann es z. B. bei Mehrleistungen zweckmäßig sein, bei dem vermeintlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach der Satzungsbestimmung zu fragen und unter Berücksichtigung dessen über den Leistungsumfang im Rahmen der Vorleistung zu entscheiden. Ein Erstattungsanspruch bestünde nämlich nicht, wenn eine bestimmte Mehrleistung dem Grunde nach bei der anderen Krankenkasse nicht eingeführt wäre. . .
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