Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 GesBeitrV
§ 4 GesBeitrV, Zahlung und Fälligkeit
(1) 1 Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist jeweils bis zum 31. 3. des folgenden Kalenderjahres an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Dienststelle zu zahlen. 2 Bis zum 15. des 2. Monats eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. 3. 2004 zu zahlen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 4013).
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