Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 KHStatV
§ 5 KHStatV, Periodizität und Berichtszeitraum
1 Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. 2 Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. 12. eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. 3 Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 sind bis zum 1. 4. und die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 bis zum 30. 6. des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.
Satz 2 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300). Satz 3 geändert durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
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