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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 KV-/PV-PauschalbeitrV
§ 7 KV-/PV-PauschalbeitrV, Abrechnungszeiträume bis 2008
Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 7 angefügt durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
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