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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.4.1. KVdRMeldeGs, Grundsätzliches zum Verfahrensablauf bei der Krankenkasse
(1) Die in der Meldung zur KVdR angegebene Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit.
(2) Stellt die Krankenkasse fest, dass eine andere Krankenkasse zuständig ist, so leitet sie die Meldung zur KVdR an diese weiter. Eine Abgabenachricht an die den Rentenantrag aufnehmende Stelle ist nicht erforderlich. Eine Rückmeldung über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 175 Absatz 3 Satz 3 SGB V erfolgt bis auf Weiteres nicht.
(3) Geht die Meldung zur KVdR bei einer unzuständigen Krankenkasse ein, sind vor Weiterleitung die in der Meldung zur KVdR angegebenen Versicherungszeiten mit den in ihrem Bestand vorhandenen Versicherungszeiten abzugleichen. Bei Personen, die einen Antrag auf Waisenrente stellen, gilt dies nur dann, wenn die Waise zuletzt privat krankenversichert war (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 11b letzter Halbsatz SGB V). Abweichende Zeiten sind der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen.
(4) Dies gilt nicht, soweit bereits im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 175 Absatz 2 SGB V eine Übermittlung der Versicherungszeiten an die gewählte Krankenkasse stattgefunden hat.
(5) Ist für die Durchführung der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V eine andere Krankenkasse zuständig, als die, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, hat die gewählte oder neu zuständige Krankenkasse die Meldung zur KVdR zu bearbeiten. Dies gilt selbst dann, wenn die bisherige Krankenkasse die Meldung zur Rentenantragstellung (vgl. Abschnitt 1.5) gegenüber dem Rentenversicherungsträger bereits abgesetzt hat; in diesem Fall hat die bisherige Krankenkasse ihre Meldung (Meldegrund Rentenantragstellung) gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu stornieren. Die gewählte oder neu zuständige Krankenkasse hat auch die Prüfung der Vorversicherungszeit bzw. bei Personen, die einen Antrag auf Waisenrente nach § 48 SGB VI stellen, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V vorzunehmen. Anschließend hat sie eine neue Meldung zur Rentenantragstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger (ggf. nach der Durchführung eines Meldeaustauschs mit der bisherigen Krankenkasse, vgl. Abschnitt 1.4.2.2) abzugeben.
(6) Führt zur Zeit der Rentenantragstellung die landwirtschaftliche Krankenkasse aufgrund einer Familienversicherung die Krankenversicherung durch, hat sie die Prüfung der Vorversicherungszeit bzw. bei Personen, die einen Antrag auf Waisenrente stellen, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, ist ein Zuständigkeitswechsel zu einer nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse zwecks Durchführung der Rentenantragstellermitgliedschaft erforderlich. Die landwirtschaftliche Krankenkasse beendet die Familienversicherung und bittet den Rentenantragsteller, sich im Rahmen des Krankenkassenwahlrechts innerhalb von 14 Tagen (nach Bekanntgabe der Beendigung der Familienversicherung) mit einer wählbaren Krankenkasse zwecks Durchführung des weiteren Versicherungsschutzes in Verbindung zu setzen — mit dem Hinweis, dass ansonsten die letzte Krankenkasse vor der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zuständig wird. Die gewählte Krankenkasse bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft durch Absetzen einer entsprechenden Meldung im Fami-Meldeverfahren und erhält daraufhin die Meldung zur KVdR von der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Übt der Rentenantragsteller das Krankenkassenwahlrecht nicht aus, tritt an die Stelle der gewählten Krankenkasse die Krankenkasse, die vor Beginn der Familienversicherung die Krankenversicherung durchgeführt hat. In den Ausnahmefällen, in denen der Rentenantragsteller sein Krankenkassenwahlrecht nicht ausübt und vor Beginn der Familienversicherung nicht bei einer anderen Krankenkasse versichert war bzw. diese Krankenkasse nicht zu ermitteln ist, leitet die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung zur KVdR an eine wählbare Krankenkasse weiter. Die insoweit angegangene Krankenkasse ist an diese Zuständigkeitsbestimmung gebunden. Die für die Durchführung der KVdR zuständige Krankenkasse erstattet die Meldung zur Rentenantragstellung an den Rentenversicherungsträger und übernimmt das weitere Verfahren.
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