Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.1.a. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.a. KVdRMeldeGs, Bewilligung einer Rente
(1) Zu den Meldetatbeständen gehören u. a. auch die Wiedergewährung einer Waisenrente oder einer Altersrente sowie die Bewilligung einer Rente nach dem vorletzten Ehegatten.
(2) Bei Zahlung der Rente für zurückliegende Zeiträume ist auch ein evtl. Ende des Rentenanspruchs (z. B. Befristung der Rente für die Vergangenheit, Tod des Rentners) sowie des Zahlungsanspruchs (z. B. Nichtleistung in vollem Umfang) mitzuteilen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service