Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.d. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.3.d. KVdRMeldeGs, Zuzug aus dem Ausland
Verlegt ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Inland, ist zu prüfen, ob sich dadurch ein Wechsel des Krankenversicherungsverhältnisses ergibt (z. B. Beginn der KVdR-Mitgliedschaft). Der Rentenversicherungsträger ist hierüber zu unterrichten.
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Hotline 0800 226 5354
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