Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. BeiBerGs
Ziff. 2. BeiBerGs, Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei laufendem Arbeitsentgelt
(1) Eine anteilmäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Absatz 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist mithin für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt. Die Bewertung, ob die laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist für jeden Versicherungszweig eigenständig anzustellen; werden lediglich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, nicht dagegen die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, findet eine Aufteilung allein hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung statt.
(2) Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, sind sie gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne schreibt § 22 Absatz 2 Satz 2 SGB IV vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren sind.
(3) Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
AE x BBG : GAE
AE | = | laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze |
BBG | = | Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges |
GAE | = | Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtentgelt) |
Beispiel 1 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) | 4 125 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 6 050 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 2 350 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 1 900 EUR |
Gesamtentgelt (2 350 EUR + 1 900 EUR =) | 4 250 EUR |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (KV/PV) für Monat Mai:
Arbeitgeber A:
2 350 EUR x 4 125 EUR : 4 250 EUR = 2 280,88 EUR
Arbeitgeber B:
1 900 EUR x 4 125 EUR : 4 250 EUR = 1 844,12 EUR
Hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung findet keine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte statt, da die Summe der Arbeitsentgelte die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Beispiel 2 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 6 050 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 6 500 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 1 000 EUR |
Gesamtentgelt (6 050 EUR 1 + 1 000 EUR =) | 7 050 EUR |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV/AlV) für Monat Mai:
Arbeitgeber A:
6 050 EUR 1 x 6 050 EUR : 7 050 EUR = 5 191,84 EUR
Arbeitgeber B:
1 000 EUR x 6 050 EUR : 7 050 EUR = 858,16 EUR
1 Das Arbeitsentgelt von Arbeitgeber A wird für die Berechnung nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) berücksichtigt.
Beispiel 3 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) | 4 125 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 6 050 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 2 000 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 4 300 EUR |
Gesamtentgelt KV/PV (2 000 EUR + 4 125 EUR 1 ) | 6 125 EUR |
Gesamtentgelt RV/AlV (2 000 EUR + 4 300 EUR) | 6 300 EUR |
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (KV/PV) für Monat Mai:
Arbeitgeber A:
2 000 EUR x 4 125 EUR : 6 125 EUR = 1 346,94 EUR
Arbeitgeber B:
4 125 EUR 1 x 4 125 EUR : 6 125 EUR = 2 778,06 EUR
Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV/AlV) für Monat Mai:
Arbeitgeber A:
2 000 EUR x 6 050 EUR : 6 300 EUR = 1 920,63 EUR
Arbeitgeber B:
4 300 EUR x 6 050 EUR : 6 300 EUR = 4 129,37 EUR
1 Das Arbeitsentgelt von Arbeitgeber B wird für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) berücksichtigt.
(4) Der jeweilige Arbeitgeber haftet im Übrigen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge nur für den Teil, der auf das von ihm gezahlte (anteilig aufgeteilte) Arbeitsentgelt entfällt, und nicht als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
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