Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 VKVV
§ 1 VKVV, Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
§ 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1 Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 SGB VI eine Versicherungsnummer. 2 Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. 3 Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 SGB VI jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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