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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. GMG-Empf
Ziff. 4.3. GMG-Empf, Leistungserbringer
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Versicherten ist, dass diese nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen haben,
- - bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind (Beispiele siehe Anlage 4)
- - oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (Vertrags-Einrichtungen).
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