Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 57 VO (EG) 987/2009
Artikel 57 VO (EG) 987/2009, Vorschriften für die Anwendung der Artikel 61, 62, 64 und 65 der Grundverordnung auf von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
(1) Die Artikel 54 und 55 der Durchführungsverordnung gelten entsprechend für Personen, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfasst sind.
(2) 1 Artikel 56 der Durchführungsverordnung gilt nicht für die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfassten Personen. 2 Von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfasste Arbeitslose, die teil- oder vollarbeitslos sind und während ihrer letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem zuständigen Staat wohnten, erhalten Leistungen aus dem Arbeitslosensondersystem für Beamte nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats. 3 Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger erbracht und gehen zu seinen Lasten.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service