Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. AAGAvGs
Ziff. 4.1. AAGAvGs, Rückmeldungen nach § 2 Absatz 2 AAG
1 Soweit die Krankenkasse/Einzugsstelle eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers feststellt, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung unverzüglich zu melden; eine Rückmeldung ist auch zu übermitteln, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 2 Die Rückmeldungen erfolgen mit dem Datensatz Rückmeldung AAG (DSRA) und den Datenbausteinen Rückmeldung AAG (DBRA), Name (DBNA) sowie Ansprechpartner (DBAP).
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