Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A. ESA-RL
Ziff. A. ESA-RL, Allgemeines
1. Die nach dieser Richtlinie durch die Ärztin/den Arzt auszuführenden Maßnahmen umfassen:
- a) die Beratung über Fragen der Empfängnisregelung/Empfängnisverhütung (§ 24a SGB V)
- b) die in § 24b SGBV vorgesehenen Leistungen zur Durchführung einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
- c) die in § 24b SGB V vorgesehenen Leistungen zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen sowie eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruches.
2. Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie dürfen nur von den Ärztinnen/Ärzten ausgeführt werden, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach dem ärztlichen Berufsrecht dazu befugt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
3. Lassen sich Ärztinnen/Ärzte bei der Durchführung dieser Maßnahmen vertreten, haben sie darauf hinzuwirken, dass ihre Vertreterinnen/Vertreter diese Richtlinie beachten.
4. Die Verträge, welche die Kassenärztlichen Vereinigungen mit ärztlich geleiteten Einrichtungen abschließen, haben vorzusehen, dass die Träger dieser Einrichtungen sich verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die bei ihnen tätigen Ärztinnen/Ärzte diese Richtlinie beachten.
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