Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.1. ESA-RL
Ziff. D.1. ESA-RL, Allgemeines
Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung. Daher hat jede Ärztin/jeder Arzt im Rahmen der von ihr/ihm durchzuführenden ärztlichen Beratung der Schwangeren darauf hinzuwirken, dass die Schwangerschaft ausgetragen wird, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Erwägt die Schwangere gleichwohl einen Schwangerschaftsabbruch, ist auf die Möglichkeit öffentlicher und privater sozialer Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder hinzuweisen. Zusätzlich ist die Schwangere über die gesundheitlichen Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten. Die Ärztin/der Arzt, die/der einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, muss unabhängig von der Art des Schwangerschaftsabbruchs
- - der Schwangeren Gelegenheit geben, ihr/ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen (§ 218c StGB),
- - die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten (§ 218c StGB),
- - die notwendige Nachbehandlung gewährleisten (§ 13 Absatz 1 SchKG).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service