Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.4. RS 1994/01
Ziff. A.III.2.4. RS 1994/01, Wirkung der Befreiung
(1) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 25 SGB XI versicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB XI).
(2) Die Befreiung gilt für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, also solange, wie diese — ohne die Befreiung — Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI nach sich ziehen würde. Durch den Eintritt eines Versicherungspflichttatbestandes nach § 20 Absatz 1 und 2 SGB XI, § 21 SGB XI oder einer Familienversicherung nach § 25 SGB XI verliert die Befreiung ihre Wirksamkeit (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 37). Ein Arbeitgeberwechsel hat dagegen keinen Einfluss auf die Befreiung von der Versicherungspflicht, vorausgesetzt, die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nahtlos fort; das gilt selbst dann, wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel eine andere Krankenkasse gewählt wird.
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