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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.2. RS 1994/01
Ziff. B.II.1.2. RS 1994/01, Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI/fk/sachsen-anhalt/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1419077/fk/sachsen-anhalt/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1419077
Die Mitgliedschaft der nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 21 SGB XI vorliegen. Das ist
- - bei den in § 21 Nummer 1 SGB XI Genannten der Beginn des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung,
- - bei den in § 21 Nummern 2 bis 4 SGB XI Genannten der Beginn der dort aufgeführten Leistungen,
- - bei den in § 21 Nummer 5 SGB XI Genannten der Beginn des Anspruchs auf Krankenversorgung,
- - bei den in § 21 Nummer 6 SGB XI Genannten die Ernennung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (§ 4 Absatz 1 . . . Nummer 1 SG). Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung ist der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (§ 41 Absatz 2 SG).
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