Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.3. RS 1994/01
Ziff. B.II.1.3. RS 1994/01, Weiterversicherte nach § 26 SGB XI
(1) Bei Personen, die von ihrem Recht der Weiterversicherung Gebrauch machen, schließt sich die Mitgliedschaft nahtlos an die vorhergehende Mitgliedschaft aufgrund der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI an (Umkehrschluss aus § 49 Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil SGB XI).
(2) Die Mitgliedschaft der in § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB XI genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tage nach der Beendigung der Versicherung nach § 25 SGB XI bzw. mit dem Tage der Geburt.
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