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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.III.2. RS 1994/01
Ziff. D.III.2. RS 1994/01, Rentenantragsteller
(1) Beitragsfrei nach § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ist — wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 225 Satz 1 SGB V, § 44 Absatz 2 KVLG 1989) — ein Antragsteller auf Rente wegen Todes (gilt nicht für Erziehungs- oder Geschiedenenrente) vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte, vorausgesetzt, der Verstorbene bezog zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine solche Rente.
(2) Ferner sind auch solche Rentenantragsteller von der Beitragspflicht freigestellt, für die ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestünde. Zwar sieht das SGB XI eine explizite Regelung nicht vor; die Argumente, die bei Einfügung des § 381 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 RVO bzw. des § 64 Absatz 1 Satz 2 Satzteil 2 KVLG [ab 1. 1. 1989 § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V, § 44 Absatz 2 KVLG 1989] hinsichtlich der Beitragsfreistellung zur Krankenversicherung ausschlaggebend waren, dürften aber gleichermaßen auch auf das Beitragsrecht der Pflegeversicherung übertragbar sein.
(3) Beitragsfreiheit besteht jedoch nicht, soweit der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält (§ 56 Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Mithin sind ansonsten beitragsfreie Rentenantragsteller insoweit beitragspflichtig, als sie eine der vorgenannten Einnahmen erzielen. Hinsichtlich der aus dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie aus Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge gilt § 226 Absatz 2 SGB V bzw. § 45 Absatz 2 Satz 1 KVLG 1989 entsprechend.
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