Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.III.4.2.3. RS 1994/01
Ziff. D.III.4.2.3. RS 1994/01, Antragstellung
Die Beitragsfreiheit kommt nur auf Antrag des Mitglieds zustande. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Mit dem Antrag muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass eine der vorgenannten, zur Beitragsfreiheit führenden Entschädigungsleistungen bezogen wird. Der Antrag kann sich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen.
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