Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 12 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Beteiligte kraft Gesetzes
(1) § 12, der § 13 VwVfG entspricht, grenzt für das konkrete Verwaltungsverfahren den Kreis der Beteiligten auf die in § 12 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein. Zu beachten ist, dass nach [§ 37 SGB I] spezialgesetzliche Vorschriften vorgehen, sodass ggf. weitere Personen zu beteiligen sind. Beteiligt im Sinne des § 12 können nur diejenigen Personen sein, denen die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 zusteht. Es sind auch solche Personen zu beteiligen, denen die Handlungsfähigkeit nach § 11 nicht gegeben ist. Diese müssen sich dann aber eines handlungsfähigen Vertreters bedienen.
(2) Beteiligt kraft Gesetzes sind in jedem Fall der Antragsteller bzw. Antraggegner und derjenige, für den nach objektiver Betrachtungsweise der Verwaltungsakt einer Behörde bestimmt ist. Beteiligt ist ferner der Vertragspartner einer Behörde, soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag beabsichtigt oder bereits abgeschlossen ist, sowie die nach § 12 Absatz 1 zum Verfahren hinzugezogenen Personen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service