Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 16 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; Verwaltungsverfahren zwischen Ärzten und Krankenkassen
Die Ausschlussgründe des § 16 Absatz 1 sind nach § 16 Absatz 2 nicht für die Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen anzuwenden. Gleiches gilt für die Ausschlussgründe des § 16 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 3 und Nummer 5 bei einem Verwaltungsverfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen. . .
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service