Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 21 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) § 21 entspricht in Absatz 1 und 2 § 26 VwVfG.
(2) Die Behörde kann ihrer Verpflichtung nach § 20, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, nur genügen, wenn sie sich aller notwendigen rechtsstaatlichen Beweismittel bedienen kann. § 21 berechtigt und verpflichtet sie, nach pflichtgemäßem Ermessen die für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Beweismittel auszuwählen Die Aufzählung der Beweismittel (Auskünfte, Anhörung Beteiligter, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen, Beiziehung von Urkunden und Akten, Einnahme des Augenscheins) ist nicht abschließend. Daneben kann jedes andere Beweismittel herangezogen werden, soweit es rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt. Die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.
(3) Beweise brauchen nicht von der für die Entscheidung zuständigen Stelle erhoben zu werden. Bei der Beweisaufnahme muss keine Niederschrift gefertigt werden, sie ist jedoch zweckmäßig, um das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(4) Beteiligte haben keinen Anspruch darauf, bei einer Beweisaufnahme anwesend zu sein. Beweise dürfen auch in Abwesenheit und ohne Kenntnis des Beteiligten erhoben werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie Beteiligte an der Beweisaufnahme teilnehmen lassen will.
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