Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 21 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Auskunftspflicht der Finanzbehörden
§ 21 Absatz 4 verpflichtet die Finanzbehörden, unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses Auskünfte über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Diese Auskünfte sind im Wege der Amtshilfe einzuholen.
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