Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 25 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Angaben über gesundheitliche Verhältnisse
(1) Nach § 25 Absatz 2 liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie Gesundheitsdaten über einen Arzt vermitteln will. Die Behörde soll sich Kenntnis verschaffen, ob der Betroffene über seine gesundheitlichen Verhältnisse Bescheid weiß, und hat abzuwägen, ob dieser durch die Kenntnisnahme Schaden (z. B. Schock, psychische Schäden) erleiden kann. Ist ein solcher Schaden nicht nur möglich, sondern zu befürchten, soll ein Arzt eingeschaltet werden.
(2) Gleiches gilt, wenn die Akten Angaben zur Person des Betroffenen beinhalten (z. B. psychologische Gutachten, Wertungen, Beurteilungen), die die Entfaltung oder Entwicklung der Persönlichkeit (insbesondere bei Jugendlichen) beeinträchtigen können. In diesem Fall kann die Behörde die Akteneinsicht über einen durch Vorbildung und Lebens- und Berufserfahrung geeigneten Bediensteten gewähren.
(3) Das Verfahren zur Akteneinsicht steht im Ermessen der Behörde; sie hat zu entscheiden, ob sie die Akteneinsicht mithilfe des Arztes bzw. Bediensteten oder durch ihn gewähren will. Nach § 25 Absatz 2 Satz 4 darf die Akteneinsicht jedoch in keinem Fall verweigert werden; besteht der Betroffene selbst auf Akteneinsicht, so muss sie ihm gewährt werden.
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