Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 30 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 30 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Verfahren
(1) Die Unterschrift soll nur beglaubigt werden wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen und anerkannt wird. Ansonsten hat dieser sich über die Echtheit der Unterschrift Gewissheit zu verschaffen (z. B. durch Vergleich mit der Unterschrift im Personalausweis oder Pass).
(2) Unmittelbar unter die Unterschrift ist der Beglaubigungsvermerk entsprechend den Vorschriften des § 30 Absatz 3 anzubringen. Wird diesen Formvorschriften nicht genügt, so ist die Beglaubigung rechtsunwirksam. Der Beglaubigungsvermerk muss die Bestätigung enthalten, dass die Unterschrift echt ist, und den Unterschreibenden genau bezeichnen. Der Vermerk muss die Angabe enthalten, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über die Person verschafft hat (z. B. durch Vorlage des Passes/Personalausweises unter Angabe der Nummer; persönliche Kenntnis) und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen bzw. anerkannt worden ist. Weiterhin muss der Vermerk den Hinweis enthalten, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist. Der Beglaubigung ist eine Angabe über den Ort und Tag der Beglaubigung sowie die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel hinzuzufügen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service