Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 32 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Arten der Nebenbestimmungen
a) Befristung
(1) Die Befristung ist eine Bestimmung, nach der die Begünstigung oder Belastung zu einem Zeitpunkt beginnt oder endet oder aber für einen Zeitraum gilt.
(2) Der Zeitpunkt oder Zeitraum ist entweder bei Erlass des befristeten Verwaltungsakts schon bestimmt (z. B. der 1. 1. 1981) oder aber es steht für die erlassende Behörde schon fest, dass er später bestimmbar werden wird (etwa "am Tage des Inkrafttretens der Vorschrift xy").
(3) Ist aber noch gar nicht gewiss, ob dieser Zeitpunkt sich bestimmen lassen und eintreten wird (im Beispiel ob die Vorschrift xy in Kraft treten wird), handelt es sich nicht um eine Befristung, sondern um eine Bedingung.
(4) Die Befristung legt also die Wirkung des Verwaltungsakts in zeitlicher Beziehung bestimmt oder bestimmbar fest. Außerhalb dieses Zeitraums entfaltet er keine Wirkung, insbesondere wird er nach Fristablauf gegenstandslos.
b) Bedingung
Unter Bedingung versteht man eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder Wegfall einer Begünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Die Bedingung kann aufschiebend sein, sodass die Wirkung des Verwaltungsakts erst mit ihrem Eintritt beginnt, oder auflösend, sodass die Wirkung entfällt, wenn die Bedingung eintritt. Jedenfalls setzt die Rechtsfolge automatisch mit dem Ereignis ein; ein diesbezüglicher zusätzlicher Hinweis des Sozialversicherungsträgers an den Betroffenen ist kein eigener Verwaltungsakt, sondern nur eine Information.
c) Widerrufsvorbehalt
Der Widerrufsvorbehalt ist eine besondere Art der auflösenden Bedingung. Die Ausübung des Widerrufs, den sich die Behörde vorbehalten hat, spielt dabei die Rolle des Ereignisses, bei dessen Eintritt der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit verliert (vgl. §§ 44 ff.).
d) Auflage
Die Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Dies kann sich die Behörde auch für später vorbehalten, indem sie den Verwaltungsakt bei seinem Erlass mit einem Auflagenvorbehalt versieht. Die Auflage ist — im Gegensatz zu Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt — gesondert anfechtbar. Ihre Befolgung kann selbständig erzwungen werden. Umgekehrt ist der Verwaltungsakt auch wirksam, wenn die Auflage nicht beachtet wird. Deshalb sind speziell Bedingung und Auflage voneinander abzugrenzen und beim Erlass der Nebenbestimmung ist deutlich zu machen, welcher Art die Nebenbestimmung ist. Da die Auflage den Betroffenen weniger stark belastet, besteht sonst die Gefahr, dass im Zweifel die Nebenbestimmung als Auflage ausgelegt wird.
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