Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 39 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Eintritt der Wirksamkeit (Absatz 1):
(1) Wirksamkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet einen Zustand, in dem der Verwaltungsakt Rechtswirkungen nach außen entfaltet. Die Wirksamkeit entsteht zum Zeitpunkt der Bekanntgabe. Von der Wirksamkeit des Verwaltungsakts zu unterscheiden sind die Bestandskraft und die Vollziehbarkeit. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, es sei denn, er wäre nichtig. Ein wirksamer Verwaltungsakt kann auch Dritten gegenüber Wirkungen entfalten. Ein Dritter, der nicht Adressat ist, kann von einem Verwaltungsakt so betroffen sein, dass er in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Verwaltungsakt mit Drittwirkung).
(2) Mit der Wirksamkeit ist die Verwaltung an ihre Entscheidung gebunden. Ist der Verwaltungsakt z. B. auf eine Leistung gerichtet, so entsteht die Verpflichtung, diese Leistung zu erbringen. Für die Verwaltungsbehörden und für die Gerichte hat der Verwaltungsakt aufgrund seiner Wirksamkeit Tatbestandswirkung.
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