Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 39 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Nichtigkeit (Absatz 3):
Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet weder für die Behörde noch für den Adressaten, noch für Dritte Rechtswirkungen. Wohl aber können an ihn anknüpfende Rechtsfolgen eintreten, etwa die Verpflichtung zum Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung. Die Behörde kann die Nichtigkeit von Amts wegen feststellen. Der Betroffene kann dies begehren, er kann aber auch gegen den nichtigen Verwaltungsakt mit den gleichen Mitteln vorgehen wie gegen einen (bloß) rechtswidrigen Verwaltungsakt, also zu Widerspruch und Anfechtungsklage greifen.
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