Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 54 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialverwaltung
Die Zulässigkeit des Vergleichsvertrages ist ferner daran geknüpft, dass "bei verständiger Würdigung" eine Ungewissheit über den Sachverhalt oder die Rechtslage besteht und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Die demnach vom Sozialleistungsträger anzustellenden pflichtgemäßen Ermessenserwägungen erfordern es nicht, dass alle Möglichkeiten einer Aufklärung ausgeschöpft wurden oder dass die bestehenden Zweifel tatsächlich nicht behebbar sind. Es ist ausreichend, dass der Sozialleistungsträger zu der angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles vertretbaren Auffassung kommt, eine befriedigende Aufklärung der Sach- oder Rechtslage werde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich sein. Die gebotenen Ermessenserwägungen haben sich dabei auf die Kosten- und Erfolgsaussichten einer weiteren Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beziehen und auf die Aussichten, eine Regelung zu finden, die nicht von vornherein Rechtsbehelfsverfahren heraufbeschwört. Für die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages reicht also noch nicht die Feststellung des Sozialleistungsträgers aus, dass eine Ungewissheit über den Sachverhalt oder die Rechtslage besteht. Vielmehr ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob im konkreten Fall in Ansehung aller Umstände der Abschluss eines Vergleichs zweckmäßig ist.
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