Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 55 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 55 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Die Zweckbindung der Gegenleistung
Trotz der ausdrücklichen Einbeziehung von Anspruchsleistungen in den Anwendungsbereich des Austauschvertrages kann angesichts der Voraussetzung der Zweckbindung der Gegenleistung und ihres sachlichen Zusammenhangs mit der vertraglichen Leistung des Sozialleistungsträgers und der Besonderheiten des materiell-rechtlichen Leistungsrechts jedenfalls für den Bereich der Sozialversicherung nicht angenommen werden, dass diese Regelung von praktischer Bedeutung für die verwaltungsmäßige Abwicklung von Leistungsrechtsverhältnissen werden kann, soweit ein Anspruch auf die Leistung besteht.
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