Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3.1. RS 1996/01
Ziff. 6.3.1. RS 1996/01, Mitgliedsbescheinigung
(1) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts durch den versicherungspflichtigen Künstler unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Diese ist der zur Meldung verpflichteten Stelle (Künstlersozialkasse) unverzüglich vorzulegen, wobei die Mitgliedsbescheinigung der Künstlersozialkasse auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet werden kann.
(2) Da nur die Künstlersozialkasse abschließend darüber entscheidet, ob Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht, hat die Mitgliedsbescheinigung, bei Personen die erstmals oder wieder nach dem KSVG zu versichern sind, zunächst nur vorläufigen Charakter.
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