Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2. RS 1996/01
Ziff. 8.2. RS 1996/01, Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger oder freiwillig versicherter Künstler bleibt nach § 193 Absatz 2 SGB V auch während der Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes erhalten. Die Beitrage während dieser Zeit werden gemäß § 244 in Verb. mit § 251 Absatz 4 SGB V ermittelt und gezahlt. Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen künstlerischen Tätigkeit während des Wehr- oder Zivildienstes oder bei Übungen im Sinne vom § 193 Absatz 4 SGB V besteht entsprechend § 5 Absatz 1 Nummer 6 KSVG Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung.
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