Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.1. RS 1996/01
Ziff. 11.1. RS 1996/01, Grundsatz
ln § 14 KSVG ist festgelegt, dass die Mittel für die Versicherung nach dem KSVG zur Hälfte durch Beitragsanteile der selbständigen Künstler und zur Hälfte durch die Künstlersozialabgabe sowie durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht werden. Auf die Ermittlung der Künstlersozialabgabe und des Bundeszuschusses wird in diesem Rundschreiben nicht eingegangen.
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