Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.8. RS 1996/01
Ziff. 11.8. RS 1996/01, Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
(1) (Rechtsgrundlagen nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 251 Absatz 3, [aktuell] § 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V, § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI)
(2) Die Vorschriften regeln die Beitragsschuldnerschaft der Künstlersozialkasse gegenüber der jeweiligen Krankenkasse, die zugleich auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung erhält.
(3) Die Künstlersozialkasse führt die Beiträge entsprechend § 23 SGB IV an die Krankenkasse ab. Es sind keine Beiträge zu zahlen, wenn sie nach § 16 Absatz 2 KSVG (§ 16a Absatz 2 KSVG) das Ruhen der Leistungsansprüche festgestellt hat. Für die Dauer des Ruhens entfällt somit zunächst die Verpflichtung der Künstlersozialkasse, Beiträge zu entrichten.
(4) Hat der Versicherte alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile an die Künstlersozialkasse gezahlt, endet das Ruhen der Leistungsansprüche. Jetzt ist auch die Künstlersozialkasse für die zurückliegende Zeit (die Zeit des Ruhens) zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie hat also nachträglich die Gesamtbeiträge abzuführen.
(5) Vereinbart die Künstlersozialkasse mit dem Versicherten Ratenzahlungen, kann die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungsansprüche vorzeitig für beendet erklären. In diesen Fällen ist die Künstlersozialkasse verpflichtet, für die Zeit des Ruhens Beiträge insoweit zu entrichten, als der Versicherte seine eigenen Beitragsanteile bezahlt.
Beispiele (nicht abgebildet)
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