Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 13.2. BeiBerGs
Ziff. 13.2. BeiBerGs, Verfahren bei der Krankenkasse
(1) Stellt die Krankenkasse anhand der ihr vorliegenden Entgeltmeldungen fest, dass eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 SGB IV nicht ausgeschlossen ist, fordert sie mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) die betroffenen Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben; der Arbeitgeber hat nach § 11b DEÜV die Meldungen nach Aufforderung der Krankenkasse mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung, abzugeben.
(2) Nachdem der Krankenkasse alle erforderlichen Entgeltmeldungen vorliegen, erhalten die beteiligten Arbeitgeber zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Krankenkasse eine Information, ob durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges überschritten wurde. Sofern die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges überschritten wurde, erhalten die beteiligten Arbeitgeber zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum, in dem § 22 Absatz 2 SGB IV zur Anwendung kommt. Die Mitteilung erfolgt ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit der Krankenkassenmeldung. Die Meldung besteht aus dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Beitragsberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (DBBG).
(3) Die Krankenkasse hat das Verfahren innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen.
(4) Aufgrund der Krankenkassenmeldung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV festzustellen, hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen und ggf. die für die entsprechenden Zeiträume bereits gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachträglich zu korrigieren. Eine zeitliche Rückrechnungseinschränkung — so wie sie für die Verrechnung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nach den gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 21. 11. 2006 existiert — besteht im Falle der durch die Krankenkassenmeldung veranlassten Korrekturen des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus in diesen Fällen sicherzustellen, dass das aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung von ihm festzustellende beitragspflichtige Arbeitsentgelt in die Entgeltunterlagen aufgenommen wird und bereits abgegebene Entgeltmeldungen korrigiert bzw. storniert werden, wenn sie sich aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung als fehlerhaft erweisen.
(5) Mit der Krankenkassenmeldung wird dem Arbeitgeber auch die Höhe des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung in den Fällen übermittelt, in denen durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem anderen Umfang der Beitragspflicht unterliegt als allein unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu, kann die Krankenkasse den beitragspflichtigen Anteil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nur ermitteln, wenn auch für Zeiträume vor dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung entsprechende Informationen vorliegen. Gleiches gilt, wenn im Laufe des Kalenderjahres durch Wegfall einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Mehrfachbeschäftigung beendet wird. Vor diesem Hintergrund kann die Krankenkasse in diesen Fällen die GKV-Monatsmeldungen auch für Zeiträume eines Kalenderjahres anfordern, in denen die Mehrfachbeschäftigung noch nicht bestand.
(6) Eines Antrags des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf Erstattung zuviel gezahlter Beiträge bedarf es in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen insoweit nicht (mehr). Dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bleibt jedoch unbenommen, bereits vor der anteilmäßigen Aufteilung der Beiträge bzw. der Mitteilung durch die Krankenkasse eine Erstattung der oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlten Beiträge durch die Krankenkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn durch das Ansetzen der vollen Beitragsbemessungsgrenzen in jedem Beschäftigungsverhältnis besondere Härten für den Arbeitnehmer entstehen.
(7) Angesichts dessen, dass das Mitteilungsverfahren durch die Krankenkassen in den Fällen des § 22 Absatz 2 SGB IV regelmäßig mit einem Zeitverzug einhergeht (gemessen am Zeitpunkt der monatlichen Entgeltabrechnung), wird es für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV vornimmt, vorausgesetzt der Arbeitnehmer teilt ihm das Arbeitsentgelt aus weiteren Beschäftigungen mit. Die endgültige Aufteilung erfolgt durch die Mitteilung der Krankenkasse. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen mithin sicherzustellen, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne die vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorgenommen wird, wenn die vorläufigen und endgültigen Werte voneinander abweichen.
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