Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2020/02
Ziff. 5.3. RS 2020/02, Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge
(1) Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, unter fremder Flagge im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.
(2) Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland "bareboat" gechartert sind, tritt eine Versicherung nach der Ausstrahlungsregelung gewöhnlich nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht nach der Ausstrahlungsregelung versichert.
(3) Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherung nach der Ausstrahlungsregelung vor.
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