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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.5. RS 2022/01
Ziff. 3.2.5. RS 2022/01, Honorarhöhe
(1) Die Honorarhöhe stellt kein maßgebliches Abgrenzungskriterium dar. Sie kann zwar als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten abhängig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt. Es handelt sich dabei aber auch nur um eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (BSG, Urteil vom 31. 3. 2017 — B 12 R 7/15 R —, USK 2017-2).
(2) Allein aufgrund eines besonders hohen Honorars kann demnach eine selbständige Tätigkeit nicht begründet werden. Unter Hinweis auf den Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten hat das BSG vielmehr klargestellt, dass keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne besteht, dass man sich durch Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (BSG, Urteil vom 7. 6. 2019 — B 12 R 6/18 R —, USK 2019-34).
(3) Die Honorarhöhe ist somit Ausdruck des Parteiwillens und spielt daher nur dann eine entscheidende Rolle, wenn sich in der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls die Indizien für eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit die Waage halten.
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