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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.7. RS 2022/01
Ziff. 3.2.7. RS 2022/01, Unternehmerrisiko und Kapitaleinsatz
(1) Eine selbständige Tätigkeit wird insbesondere durch das Vorliegen eines Unternehmerrisikos geprägt. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlusts oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr der Arbeitsleistung ohne Vergütung einsetzt. Maßgeblich ist demnach, ob der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (u. a. BSG, Urteil vom 24. 9. 1981 — 12 RK 43/79 —, USK 81234).
(2) Das Unternehmerrisiko geht jedoch über das Risiko hinaus, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Bei Tätigkeiten, die keinen weiteren Kapitaleinsatz erfordern (geistige Tätigkeiten/"Wissensarbeit") kann für ein Unternehmerrisiko sprechen, dass eine Vergütung nicht bereits bei Arbeitsbereitschaft oder Anbieten der Leistung, sondern erst dann zu gewähren ist, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wird (u. a. BSG, Urteil vom 27. 3. 1980 — 12 RK 26/79 —, USK 80104).
(3) Der Umstand allein, dass den Erwerbstätigen eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft, begründet allein noch kein Unternehmerrisiko. Dies gilt ebenso für die Vereinbarung einer Leistungs- und Akkordentlohnung, da diese typischerweise auch im Beschäftigungsverhältnis vorkommt (u. a. BSG, Urteile vom 18. 11. 1980 — 12 RK 76/79 —, USK 80271 und vom 4. 6. 1998 — B 12 KR 5/97 R —, USK 98135).
(4) Die bloße Belastung mit Risiken spricht, wenn die Verwertung der Arbeitskraft im Vordergrund steht, nur dann für Selbständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (u. a. BSG, Urteil vom 25. 4. 2012 — B 12 KR 24/10 R — USK 2012-72 und vom 18. 11. 2015 — B 12 KR 16/13 R —, USK 2015-106).
(5) Das Risiko, bei fortlaufenden Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung keine gesicherten Einkünfte zu haben, spricht noch nicht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen oder eigene Beschäftigte anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen.
(6) Bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Knowhow sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (u. a. BSG, Urteile vom 31. 3. 2017 — B 12 R 7/15 R —, USK 2017-12; vom 14. 3. 2018 — B 12 KR 3/17 R —, USK 2018-12).
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