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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5. RS 2022/01
Ziff. 5.5. RS 2022/01, Zuständigkeit bei unterbliebener Kennzeichnung
(1) Das Statusfeststellungsverfahren ist auch dann nach § 7a SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchzuführen, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise als aus der entsprechenden Kennzeichnung einer förmlichen Meldung des Arbeitgebers über den Beschäftigungsbeginn aufgrund objektiver Umstände Kenntnis davon erlangt, dass der Erwerbstätige Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Das Fehlen einer Anmeldung des Arbeitgebers oder das Nichtsetzen des entsprechenden Kennzeichens in der Anmeldung ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutschen Rentenversicherung Bund unschädlich. Insofern ist für die in § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV genannten Personengruppen von einer Alleinzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugehen.
(2) Sofern der Einzugsstelle bereits Unterlagen zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status eingereicht wurden, sollen diese an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Statusfeststellung weitergegeben werden. Der Absender der Unterlagen soll von der Einzugsstelle über die Weitergabe unterrichtet werden.
(3) Ein Überprüfungsantrag zu einer in der Vergangenheit ergangenen Statusentscheidung einer Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 SGB IV rechtfertigt hingegen keine Überprüfung dieser Statusentscheidung in einem Anfrageverfahren nach § 7a Absatz 1 SGB IV; hier greift der Ausschlusstatbestand nach § 7a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV. Daher verbleibt es hier bei der Zuständigkeit der Einzugsstelle.
(4) Im Rahmen der Betriebsprüfung stellen die Rentenversicherungsträger für im Betrieb tätige Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH den Erwerbsstatus und eine ggf. damit verbundene Versicherungs- und/oder Beitragspflicht fest, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.
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