Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 Ziff. 2. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 2. RS 2022/01, Abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Alleingesellschaftern und Mehrheitsgesellschaftern aufgrund deren Kapitalbeteiligung oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag von vornherein ausgeschlossen sein. Bei mitarbeitenden Mehrheitsgesellschaftern reicht eine Kapitalbeteiligung allein dafür aber nicht aus. Dabei finden die folgenden Ausführungen auch Anwendung, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird (7) oder der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt (17, 19, 20, 53).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service