Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 4 Ziff. 1.2. RS 2022/01
Anlage 4 Ziff. 1.2. RS 2022/01, Voraussetzungen der Versicherungspflicht
(1) Die Frage, ob zwischen Angehörigen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebend sind (BSG, Urteil vom 5. 4. 1956 — 3 RK 65/55 —, BSGE 3, 30; SozR Nr. 18 § 164).
(2) Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen (Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern, Lebensgefährten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten, Verschwägerten, sonstigen Familienangehörigen) kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn
- - der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
- - der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers — wenn auch in abgeschwächter Form — unterliegt,
- - der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
- - ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
- - von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
- - das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.
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