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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 4 Ziff. 2.1.2. RS 2022/01
Anlage 4 Ziff. 2.1.2. RS 2022/01, Ehegatte als Mitunternehmer bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen Ehegatten
(1) Für die Frage, ob ein Ehegatte oder sonstiger Familienangehöriger Mitunternehmer ist, stellt die Rechtsprechung zwischenzeitlich darauf ab, wer alleiniger Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber ist. Ist dies eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, ist diese unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu betrachten. Für die Trägerschaft eines Unternehmens durch eine (natürliche) Einzelperson gilt nichts anderes (BSG, Urteil vom 30. 4. 2013 — B 12 KR 19/11 R —, USK 2013-39).
(2) Um vom Bestehen einer rechtlich wirksamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen Ehegatten ausgehen zu können, bedarf es mithin deren Dokumentierung, also eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages.
(3) Unter dieser Voraussetzung muss das Gesellschaftsverhältnis nach außen nicht in Erscheinung treten. Es kann sich um eine reine Innengesellschaft handeln.
Stille Gesellschaft
(4) Ebenso in keinem Beschäftigungsverhältnis steht der am Unternehmen des Ehegatten als stiller Gesellschafter beteiligte andere Ehegatte, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag
- - zur Hälfte sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens teilnimmt und
- - gleichberechtigt die Geschäfte führt.
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