Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 5 RS 2022/01
Anlage 5 RS 2022/01, Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Vorbemerkung
(1) Der branchenspezifische Abgrenzungskatalog enthält Hinweise zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei einzelnen Berufsgruppen. Die vorgenommenen Bewertungen stützen sich in der Regel auf bisher ergangene, zum Teil höchstrichterliche Rechtsprechung.
(2) Sofern die Abgrenzung zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit führt, kommt Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI in Betracht, insbesondere die Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI). Dies trifft grundsätzlich auf alle Berufsgruppen in der Aufstellung zu, sodass darauf nicht an allen Stellen explizit eingegangen wird.
(3) Wie bestimmte Berufsgruppen im Einzelnen zu beurteilen sind, ergibt sich aus der folgenden alphabetischen Aufstellung:
Ableser
(1) Ableser (Zählerableser für Gas, Wasser, Strom und Heizung usw.) stehen nach dem Urteil des BFH vom 24. 7. 1992 — VI R 126/88 — (USK 9293) auch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung über "freie Mitarbeit" in Ausnahmefällen das Ablesen auch von einem zuverlässigen Vertreter übernommen werden darf.
(2) Bei Wärmedienstablesern sprechen hingegen im Regelfall gleichgewichtige Argumente sowohl für als auch gegen die Selbständigkeit, weshalb bei diesem Personenkreis auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragspartner abzustellen ist (Bayerisches LSG, Urteile vom 21. 12. 2004 — L 5 KR 210/03 — und vom 5. 4. 2005 — L 5 KR 80/04 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(3) Ein für ein Energieversorgungsunternehmen tätiger Stromableser ist als abhängig Beschäftigter einzustufen, wenn seine Handlungsfähigkeit durch die Arbeitsumstände eng begrenzt ist, ihm ein fester Ablesebezirk zugewiesen ist, er hinsichtlich Inhalt, Art und Weise der Arbeitsausführung nur einen geringen Spielraum besitzt, er die vertraglich vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen hat und er, mit Ausnahme seines eigenen Kraftfahrzeuges, eigenes Kapital nicht einsetzt (Sächsisches LSG, Urteil vom 20. 9. 2006 — L 1 KR 29/02 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Ambulante Sonntagshändler
Diese Personengruppe ist nur an Sonntagen tätig und ausschließlich mit dem eigenverantwortlichen Vertrieb der nur im Einzelverkauf erhältlichen Sonntagszeitungen befasst. Der ambulante Sonntagshändler verkauft in eigener Regie und auf eigenes Risiko. Er hat — wie der stationäre Presseeinzelhandel — ein typisches Unternehmerrisiko und ist deshalb — anders als Zeitungsausträger oder Zeitungszusteller — den selbständig Tätigen zuzuordnen (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. 7. 1998 — L 7 U 20/98 —). Dem steht auch nicht entgegen, wenn der ambulante Sonntagshändler vorwiegend Verlagskunden beliefert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 1. 7. 1997 — 15 Ta 147/97 —).
Anwälte
siehe freie Berufe.
Architekten
siehe freie Berufe.
Ärzte
(1) Ärzte unterliegen in ihren eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen. Daher kommt es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Diese Eingliederung kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art — wie zweifelsfrei ärztlichen Tätigkeiten — zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert sein.
(2) Vor diesem Hintergrund sind die Tätigkeiten von Ärzten z. B. in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, als Notarzt oder als Notdienstarzt regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren (z. B. BSG, Urteil vom 19. 10. 2021 — B 12 R 10/20 R).
(3) Gemein ist diesen Tätigkeiten, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess der Arzt funktionsgerecht dienend teilnimmt, von Dritten vorgegeben ist. Diese Einschätzung gilt auch in Fällen, in denen ein Arzt eine entsprechende Tätigkeit lediglich als Nebentätigkeit etwa neben einer freiberuflichen Tätigkeit oder eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Die Ärzte liquidieren dafür nicht nach der GOÄ, weshalb diese Tätigkeiten nicht dem Bereich einer — ggf. daneben noch ausgeübten — freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
(4) Von der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ist auch auszugehen, wenn ein Arzt auf der Grundlage eines Honorarvertrages, ggf. durch Vermittlung eines Dienstleistungsunternehmens, als sog. Honorar-, Vertretungs- oder Bereitschaftsarzt in einer stationären Einrichtung — wie einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik — tätig ist und die Arbeitsleistung innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Einrichtungen und Betriebsmittel nutzt, arbeitsteilig mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet und dadurch in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine für eine Selbständigkeit sprechenden Anhaltspunkte bestehen, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten (BSG, Urteile vom 4. 6. 2019 — B 12 R 2/18 R, B 12 R 10/18 R, B 12 R 11/18 R, B 12 R 12/18 R, B 12 KR 14/18 R, B 12 R 20/18 R, B 12 R 22/18 R, B 12 R 5/19 R; USK 2019-33).
Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)
(1) Eine Mehrzahl der landesgesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienst sieht zwischenzeitlich die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst vor. Dieser ist im Regelfall verantwortlich für das medizinische Qualitätsmanagement der Patientenversorgung und -betreuung im Notarzt- und Rettungsdienst. Wegen der Vielfalt unterschiedlicher überregionaler und regionaler rettungsdienstlicher Strukturen sind die Aufgaben und Rechte der Institution ÄLRD jedoch nicht in allen Bundesländern einheitlich normiert.
(2) Bei der Tätigkeit eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst nach den in Bayern geltenden landesrechtlichen Regelungen handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Institution des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst auch in anderen Bundesländern vorgesehen ist und jeweils vergleichbare gesetzliche Regelungen gelten.
Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter
(1) Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter sind Personen, die von Agenturen oder Dienstleistungsbetrieben für Ausbein- oder Fleischzerlegungsarbeiten vermittelt werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ausbeiner-/Packerkolonnen wurde die Arbeitnehmereigenschaft auch dann bejaht, wenn diese Personen im Besitz eines Gewerbescheins sind (BSG, Urteil vom 25. 10. 1990 — 12 RK 10/90 —, USK 90163, LSG Niedersachsen, Urteil vom 18. 12. 1991 — L 4 Kr 111/89 —, Bayerisches LSG, Urteil vom 22. 10. 1992 — L 4 Kr 78/88 —, Die Beiträge 1993, 148, LSG Niedersachsen, Urteil vom 15. 6. 1993 — L 4 Kr 19/91 —, Die Beiträge 1994, 104, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. 12. 1993 — L 4 Kr 1575/91 —, Hessisches LSG, Urteil vom 26. 10. 1994 — L 3/8 Kr 539/87 —).
(2) Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
- - Sofern ein "Vermittler" mit einem fleischverarbeitenden Betrieb einen Werkvertrag schließt, worin er sich verpflichtet, eine gewisse Fleischmenge zu verarbeiten, ist der "Vermittler" als Arbeitgeber für die von ihm eingesetzten Ausbeiner anzusehen.
- - Sofern einzelne Ausbeiner direkt von dem fleischverarbeitenden Betrieb eingesetzt werden, ist dieser Betrieb als Arbeitgeber anzusehen. Eventuell sind die Besonderheiten bei unständig Beschäftigten zu beachten.
- - Sofern sich mehrere Ausbeiner zu einer "gleichberechtigten Kolonne" zusammengefunden haben, in der entweder alle oder auch wechselnde Personen als Ansprechpartner für den fleischverarbeitenden Betrieb fungieren, sind die einzelnen Kolonnenmitglieder Arbeitnehmer des fleischverarbeitenden Betriebes (eventuell unständige Beschäftigung).
- - Sofern es sich bei dem Auftragnehmer des fleischverarbeitenden Betriebes um eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH) handelt, kann zum Auftraggeber kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden, weil juristische Personen keine Arbeitnehmer sein können. Die eingesetzten Ausbeiner können allerdings Arbeitnehmer der auftragnehmenden juristischen Person sein (vgl. BSG, Urteil vom 4. 6. 1998 — B 12 KR 5/97 R —, USK 98135).
Autoverkäufer
(1) Autoverkäufer, die Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge gegen Provision eines Autohauses verkaufen, führen diese Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als freie Handelsvertreter aus.
(2) Der von der Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 15. 12. 1999 — 5 AZR 566/98 —) entwickelte Grundsatz des "Einfirmenvertreters" als selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB ist hier nicht anwendbar.
Bedienungspersonal in Gastronomiebetrieben
Das in Gastronomiebetrieben tätige Bedienungspersonal, das ein Gewerbe zur "Vermittlung von Speisen und Getränken" angemeldet hat, ist nach dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit weder persönlich noch sachlich unabhängig und übt deshalb kein Gewerbe aus. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Personen, die in einer Gaststätte Gäste bedienen, liegt nicht in der "Vermittlung von Geschäften", da das Bedienungspersonal nicht maßgeblich auf die Willensentscheidung der Gäste zur Erteilung eines Auftrages einwirken, diese liegt bei Betreten der Gaststätte schon vor (Hessisches LSG, Urteil vom 6. 6. 1991 — L 1 Kr 1217/89 —, Die Beiträge 1993, 482; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 10. 12. 2008 — L 5 R 5976/07 — und vom 21. 10. 2014 — L 11 R 487/13 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. 10. 2012 — L 1 R 283/11 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Berater
siehe freie Berufe und IT-Berater/Spezialisten.
Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen
siehe freie Berufe.
Betreuer
(1) Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (vgl. §§ 1896 ff. BGB). Die Rechte und Pflichten eines Betreuers sind gesetzlich geregelt und nicht abdingbar. Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, das auch den Betreuungsumfang zur Gewährung staatlichen Beistands in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge festlegt. Eine Tätigkeit als Berufsbetreuer setzt mindestens 10 Betreuungsverhältnisse voraus. Berufsbetreuer erhalten zwar eine Vergütung, die jedoch vom Betreuungsgericht festgelegt wird.
(2) In dem übertragenen Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB) und er ergreift die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des Wohls und der Wünsche des Betreuten (§ 1901 Absatz 1 bis 3 BGB). Gegenüber dem Betreuungsgericht hat der Betreuer Mitteilungspflichten und bestimmte Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) Dieser gesetzliche Rahmen ist nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses weder in der Rechtsbeziehung zwischen Betreuer und Betreutem noch in dem Verhältnis zwischen Betreuer und Betreuungsgericht festzustellen.
Besamungstechniker
Besamungstechniker bzw. Besamungsbeauftragte (Berufsbezeichnung aktuell: Fachagrarwirt/in für Besamungswesen) üben grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung aus (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. 8. 1984 — 5 AZR 620/82 —; Bayerisches LSG, Urteil vom 19. 7. 1994 — L 3 U 111/92 —).
Bewachungsgewerbe
(1) Als Bewachungsgewerbe definiert § 34a GewO die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen, die nach dieser Vorschrift der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Für die Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, des Schutzes vor Ladendieben und der Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ist darüber hinaus der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Dies gilt gleichermaßen für vom Gewerbetreibenden beschäftigte Personen.
(2) Ohne Erlaubnis nach § 34a GewO darf demnach eine Person in nach Gewerberecht rechtlich zulässiger Weise nicht als Selbständiger im Bewachungsgewerbe für Dritte tätig werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. 10. 2014 — L 5 R 868/14 B ER —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(3) Zu Warenhausdetektiven hat die berufungsinstanzliche Rechtsprechung darüber hinaus erarbeitet:
- - Detektive, die für Detekteien im Warenhausbereich tätig sind, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie eine nach Stunden berechnete Vergütung erhalten, eine feste Arbeitszeit einzuhalten und bei der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben Weisungen der Geschäftsleitung Folge zu leisten haben (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. 6. 1977 — L 5 K 58/76 —).
- - Auch Detektive, die von einem Detektivbüro oder Bewachungsinstitut als "freie" bzw. "freiberufliche Mitarbeiter" auf Stundenlohnbasis und ohne eigenes Unternehmerrisiko bzw. ohne entsprechende Chance zu unternehmerischem Gewinn vor allem in Kaufhäusern eingesetzt werden, unterliegen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht (SG Frankfurt, Urteil vom 9. 10. 1984 — S 1/9 Kr 90/74 —, bestätigt durch das Hessische LSG, Urteil vom 27. 7. 1988 — L 8/Kr 166/85 —; Bayerisches LSG, Urteil vom 29. 6. 2004 — L 5 KR 2/02 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Binnenschiffer
Die Ausführungen zum Stichwort Frachtführer/Unterfrachtführer gelten sinngemäß.
Chorleiter
(1) Nebenberufliche Leiter von Laienchören (vokal oder instrumental) stehen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Chor bzw. zum Trägerverein des Chores, sofern sich aus dem Engagementvertrag nichts Abweichendes ergibt.
(2) In diesen Fällen kommt Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 5 SGB VI in Verb. mit dem KSVG in Betracht.
Dolmetscher
siehe freie Berufe.
Dozenten/Lehrbeauftragte/Lehrer
(1) Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. BAG, Urteile vom 24. 6. 1992 — 5 AZR 384/91 —, USK 9295; vom 26. 7. 1995 — 5 AZR 22/94 —, USK 9533; vom 12. 9. 1996 — 5 AZR 104/95 —, USK 9616 und vom 19. 11. 1997 — 5 AZR 21/97 —, USK 9728).
(2) Demgegenüber stehen Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen — auch privaten — Bildungseinrichtungen nach den Entscheidungen des BSG vom 1. 2. 1979 — 12 RK 7/77 — (USK 7929), vom 19. 12. 1979 — 12 RK 52/78 — (USK 79225), vom 28. 2. 1980 — 8a RU 88/78 — (USK 8028), vom 27. 3. 1980 — 12 RK 26/79 — (SozR 2200 § 165 Nummer 45), vom 25. 9. 1981 — 12 RK 5/80 — (USK 81247) und vom 14. 3. 2018 — B 12 R 3/17 R — (USK 2018-4) regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden.
(3) Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig tätig sein, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ehrenamtliche Rettungssanitäter
Ehrenamtliche Rettungssanitäter werden bereits steuerrechtlich als Arbeitnehmer behandelt. Nichts anderes kann für die Sozialversicherung gelten. Die Anmerkungen zu Übungsleitern gelten sinngemäß.
Entbindungspfleger
Entbindungspfleger ist die männliche Berufsbezeichnung einer Hebamme, vgl. daher die Ausführungen zu Hebammen.
Ergotherapeuten
siehe Physiotherapeuten, Krankengymnasten.
Ernährungsberater
(1) Ernährungsberater sind Personen, die Informationen über gesunde Ernährung, spezielle Ernährungsweisen sowie über verschiedene Diätformen vermitteln und Menschen mit ernährungsbedingten Krankheiten vornehmlich in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, bei Verbraucher- und Ernährungsberatungen oder Anbietern von Ernährungs- und Gesundheitsseminaren beraten.
(2) Ein Ernährungsberater, der in einem nach dem SGB V zugelassenen Krankenhaus gegen eine feste Stundenvergütung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses zu festgelegten Zeiten Vorträge vor Patienten des Krankenhauses hält oder für vom Krankenhaus zugeführte Patienten Einzelberatungen durchführt, ist abhängig beschäftigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. 4. 2016 — L 5 R 852/14 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(3) Als Ernährungsberater bezeichnen sich auch Personen, die auf der Grundlage eines Partnervertrages Mitglieder für ein firmenspezifisches System zur zielkontrollierten Gewichtsabnahme werben und Mitglieder mit dem Ziel betreuen, in Gruppensitzungen Tipps und Informationen zur Erlangung bzw. Erhaltung eines Zielgewichts unter Verwendung firmenspezifischer Produkte zu vermitteln. Hierfür mieten sie entsprechende Räumlichkeiten an und können zur Unterstützung eigenes Personal beschäftigen. Die Ernährungsberater haben zwar die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, sind jedoch in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und der Bestimmung ihrer Arbeitszeit weisungsfrei. Eine abhängige Beschäftigung liegt demnach nicht vor (so im Ergebnis BAG, Urteil vom 9. 5. 1996 — 2 AZR 438/95 —).
Fahrlehrer
(1) Fahrlehrer gehören zu den selbständigen Lehrern, wenn sie neben der Fahrlehrererlaubnis die zur Leitung der Fahrschule berechtigende Fahrschulerlaubnis besitzen. Ohne diese ist die selbständige Berufsausübung rechtlich nicht zulässig (Bayerisches LSG, Urteil vom 11. 11. 2014 — L 5 R 910/12 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Abweichendes gilt, wenn Fahrlehrer, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein, als Mitunternehmer bzw. Gesellschafter einer Fahrschule, die in Form einer juristischen Person oder als nicht rechtsfähiger Verein betrieben wird, tätig sind und aufgrund ihrer Mitunternehmer- bzw. Gesellschafterstellung keine abhängig Beschäftigten der Fahrschule sind.
(2) Selbständig tätige Fahrlehrer sind in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Finanzbuchhalter
siehe auch freie Berufe sowie BSG, Urteile vom 22. 6. 1966 — 3 RK 103/63 —, Die Beiträge 1966, 373 und vom 1. 4. 1971 — 2 RU 48/68 —, USK 7153.
Frachtführer/Unterfrachtführer
(1) Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB dann ein selbständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein "Logo" dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die — nicht nur theoretische — Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.
(2) Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/ Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
(3) Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug beurteilen Landessozialgerichte ganz überwiegend als abhängig Beschäftigte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. 1. 2008 — L 4 KR 4098/06 —, Bayerisches LSG, Urteil vom 14. 10. 2008 — L 5 KR 365/06, Hessisches LSG, Urteil vom 24. 2. 2009 — L 1 KR 249/08 —, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. 11. 2005 — L 13 R 112/05 — [hier Kranführer], www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. 2. 2007 — L 6 R 203/06 —).
Franchisenehmer
(1) Franchisenehmer erhalten vom Franchisegeber das Recht, bestimmte Handelswaren oder Handelsmarken, Warenzeichen, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen (Know-How) zu vertreiben. Ferner ist damit auch die betriebliche Betreuung und Beratung durch den Franchisegeber verbunden. Im Gegenzug erhält der Franchisegeber vom Franchisenehmer eine Vergütung, die regelmäßig am Gewinn orientiert ist und eine einmalige sog. Eintrittsgebühr, die aus einem nicht unbeträchtlichen Kapitalbetrag bestehen kann. Der Franchisenehmer verpflichtet sich in der Regel, ausschließlich Waren des Franchisegebers zu verkaufen und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, dabei aber mit einer vom Franchisegeber vorgegebenen einheitlichen Aufmachung und Ausstattung unter Verwendung der vom Franchisegeber gewünschten Markenbezeichnung.
(2) Für Franchise-Unternehmen ist eine pauschalierende und typisierende Darstellung nicht möglich. Bei der Franchise-Wirtschaft handelt es sich um einen heterogenen Wirtschaftszweig, der nicht nur Franchise-Systeme unterschiedlichster Größe und Ausgestaltung, sondern auch eine hohe Branchenvielfalt aufweist. Insofern gibt es auch kein allgemeines Leitbild eines Franchisenehmers. Vielmehr ist auf die Besonderheiten eines jeden einzelnen Franchise-Systems abzustellen. Demzufolge ist eine sichere Beurteilung nur anhand des konkreten Franchise-Vertrages und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.
(3) Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Franchisenehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob der Franchisenehmer seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann.
(4) Ein Franchiseverhältnis kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 4. 11. 2009 — B 12 R 3/08 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(5) Selbständig tätige Franchisenehmer können nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein (BSG, Urteil vom 4. 11. 2009, s. o.).
Freie Berufe
(1) Die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen reicht nicht aus, um bei diesem Personenkreis auf Selbständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. Abschnitt 3.2), bei der geprüft werden muss, ob der Einzelne weisungsgebunden oder in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist.
(2) Denn der Zuordnung zum "Freien Beruf" lässt sich keine normative Wirkung in dem Sinn ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen geschützt wären. Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht an (BSG, Urteil vom 7. 7. 2020 — B 12 R 17/18 R —, USK 2020-33).
(3) Bei Künstlern und Publizisten ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung auf die Anlage 1 abzustellen.
Freie Mitarbeiter
Die Bezeichnung freier Mitarbeiter sagt noch nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Abschnitt 3.2).
Gutachter
siehe freie Berufe.
Handelsvertreter
Bei der Klärung der Frage, ob ein Handelsvertreter als selbständig Tätiger oder als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind die in Anlage 2 aufgeführten Grundsätze zu berücksichtigen.
Hausarbeit
siehe Telearbeit.
Hausmeistertätigkeit von Wohnungseigentümern für Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Wird ein Wohnungseigentümer als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft für diese tätig, so kann die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Tätigkeiten, die unentgeltlich für die Eigentümergemeinschaft ausgeführt werden, sind sozialversicherungsrechtlich unbedeutend.
(2) Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Miteigentümer — ggf. per Beschluss — lediglich Einzelaufgaben wie etwa Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten‚ so liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, da die übertragenen Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG sind. Ferner wird sich der betreffende Wohnungseigentümer regelmäßig keine Weisungen erteilen lassen. Absprachen unter den Eigentümern oder mit dem Verwalter können grundsätzlich nicht als Weisungsgebundenheit ausgelegt werden. Wird die Tätigkeit des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer (in der Regel ohne vertraglichen Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.
(3) Vorstehende Ausführungen gelten jedoch dann nicht, wenn der Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft offiziell als Hausmeister angestellt wird. Indizien sind hierfür, wenn dem Miteigentümer vertraglich
- - der umfassende Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters übertragen wird, der auch die Pflicht zur Erledigung von Arbeiten beinhaltet, welche diesem nicht als Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG erwachsen,
- - Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden Arbeiten vorgeschrieben sind und eine Weisungsbindung durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter (§§ 20 ff. WEG) gegeben ist,
- - alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Ausgaben für Nebenkosten wie Telefon, Porto usw. ersetzt werden,
- - die für die Verrichtung der geschuldeten Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden,
- - ein (bezahlter) Urlaubsanspruch vertraglich vereinbart ist,
- - die vereinbarten Bezüge im Krankheitsfall fortbezahlt werden.
(4) Eine Arbeitnehmertätigkeit kann auch vorliegen, wenn der Verwalter eine Person, die auch Wohnungseigentümer sein kann, anstellt, um Arbeiten für ihn zu erledigen, zu deren Erfüllung er von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde und deren Kosten der Verwalter auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abrechnet.
Hausvertrieb
(1) Der Hausvertrieb/Direktvertrieb (Homeservice) zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass Produkte oder auch Dienstleistungen durch Nutzung eines Vertriebsnetzes von Vertriebsrepräsentanten meist in der Wohnung der Umworbenen (Kaufinteressenten) angeboten werden. Die Mitarbeiter im Außendienst der Direktvertriebsunternehmen sind in erster Linie verkäuferische Laien.
(2) Eine allgemeine Aussage zur versicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Personen ist wegen der Vielfalt der Vertriebssysteme nicht möglich. Vielmehr wird eine Einzelfallprüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erforderlich. Bei einer hierarchischen Struktur muss teilweise von der Eingliederung in den Betrieb/die Organisation gesprochen werden. Letztlich müssen die Merkmale wie bei Handelsvertretern zur Beurteilung herangezogen werden.
Hebammen
(1) Zu den Aufgaben von Hebammen gehören u.a. die Beratung von Schwangeren, das Einleiten normaler Geburten, die Versorgung von Neugeborenen und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Nach dem HebG bedürfen Hebammen zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe einer Erlaubnis.
(2) Die Tätigkeit kann sowohl selbständig als auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (sog. Anstaltshebamme) ausgeübt werden. Einer Selbständigkeit steht dabei nicht entgegen, wenn die Tätigkeit als sog. Beleghebamme in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim ausgeübt wird. Beleghebammen werden als freiberufliche Hebammen selbständig tätig, wenn sie Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene im Krankenhaus im Rahmen des HebG und der jeweiligen Berufsordnung in eigener Verantwortung weisungsfrei nichtärztlich geburtshilflich betreuen und die erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Patienten bzw. den Versicherungsträgern abrechnen.
(3) Selbständig tätige Hebammen sind in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherungspflichtig.
Honorarkräfte
Die Bezeichnung Honorarkraft sagt noch nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Abschnitt 3.2).
Ingenieure
siehe freie Berufe.
Interviewer
(1) Von Marktforschungsinstituten beauftragte Interviewer stehen nach dem Urteil des BSG vom 14. 11. 1974 — 8 RU 266/73 — (USK 74145) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sofern deren Vergütung für die Tätigkeit sich jeweils auf einen Einzelauftrag bezieht, nicht die Existenzgrundlage bildet und mit einem unternehmereigentümlichen finanziellen Risiko verbunden ist. Weiterhin darf dem Marktforschungsinstitut kein für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kennzeichnendes weitgehendes Verfügungsrecht über die Arbeitskraft der Interviewer eingeräumt sein. Vielmehr müssen sie bei der Durchführung des jeweiligen Auftrages zeitlich im Wesentlichen frei sein und dürfen sachlich und nur insoweit gebunden sein, als es nach der Natur des Auftrags unerlässlich ist.
(2) Ein ausdrücklich davon abweichendes Gepräge des Gesamtbildes der Tätigkeit mit der Folge des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung hingegen liegt vor bei Telefon-Interviewern, die in den Räumlichkeiten und unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Infrastruktur für ein Dienstleistungsunternehmen telefonische Befragungen im Auftrag von Markforschungsinstituten durchführen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. 2. 2006 — L 16 KR 253/04 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(3) Gleiches gilt für Personen, die für ein Dienstleistungsunternehmen im Rahmen des "Reisenden-Erfassungs-Systems (RES)" der Deutsche Bahn AG Reisende in ausgewählten Zügen befragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. 11. 2005 — L 4 KR 2142/02 —).
IT-Berater/Spezialisten
(1) IT-Berater/Spezialisten werden häufig als hochspezialisierte sog. Wissensarbeiter ausschließlich höchstpersönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel tätig. Zudem tragen sie mangels besonderen Kapitaleinsatzes und einer Vergütung nach Zeitaufwand kein Unternehmerrisiko. Damit fehlen das eine selbständige Tätigkeit — im Unterscheid zu einer Beschäftigung — typischerweise kennzeichnende Unternehmerrisiko sowie eine eigene Betriebsstätte bzw. Betriebsmittel und somit gewichtige und typische Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit.
(2) Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit in dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis können sich aber aus einer für Selbständige typischen Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit ergeben. In Abgrenzung zu einer Beschäftigung ist dem gegenüberzustellen, in welchem Ausmaß die betreffende Tätigkeit in fremde Unternehmensstrukturen und Abläufe eingegliedert ist und darin aufgeht. Ist die eigenständige Ausgestaltung der Arbeitsleistung nur sehr begrenzt, so liegt in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
(3) Insbesondere kann das Weisungsrecht auch aufs Stärkste eingeschränkt und dennoch die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst die Arbeit verrichtet wird. Zudem ist der Verzicht auf fachliche Weisungen jedenfalls bei Diensten höherer Art wie der von sog. Wissensarbeitern üblich und kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinausgehende Freiheiten in der Ausgestaltung der Arbeitsleistung z. B. hinsichtlich Zeit, Ort oder Organisation der Arbeit würden gegen eine Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit sprechen, wenn sie prägend für die Tätigkeit sind. D. h., je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftraggeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein und durch diesen geprägt werden.
(4) Im Bereich der Informationstechnologie existiert zudem eine Vielzahl von Dienstleistungsunternehmen, die IT-Projekte für unterschiedlichste Wirtschaftsunternehmen durchführen und dafür IT-Berater/Spezialisten als freie Mitarbeiter rekrutieren und einsetzen.
(5) Bei derartigen "Dreiecksverhältnissen", bei denen der Auftragnehmer mit seinen Dienstleistungen vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber einem Dritten (Endkunden) erfüllt, hat sich als gewichtiges Indiz erwiesen, ob der Auftragnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstleistungs- oder Werkvertrages Teilleistungen erbringt, die vertraglich soweit präzisiert sind, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden kann, oder ob die vereinbarten Tätigkeiten ihrerseits vertraglich nicht klar abgegrenzt beziehungsweise abgrenzbar sind.
(6) Nach den vom BAG zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung erarbeiteten Grundsätzen liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor, wenn die geschuldete Leistung derart unbestimmt ist, dass sie erst durch Weisungen des Auftraggebers oder des Dritten konkretisiert wird. Dieser Gesichtspunkt ist nach berufungsinstanzlicher Rechtsprechung auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbestimmung bedeutsam (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14. 2. 2012 — L 11 KR 3007/11 —, vom 30. 7. 2014 — L 5 R 1944/13 —, — L 5 R 1911/13 —, — L 5 R 3157/13 —, vom 18. 5. 2015 — L 11 R 4586/12 —, vom 10. 6. 2016 — L 4 R 3072/15 —, vom 26. 7. 2016 — L 11 R 5180/13 —, vom 25. 4. 2017 — L 11 R 1911/16 —, vom 7. 11. 2017 — L 11 R 2507/16 ZVW — und — L 11 R 4543/16 —, vom 5. 5. 2018 — L 11 R 3811/16 —, vom 20. 4. 2021 — L 9 BA 1381/18 —; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. 12. 2010 — L 8 R 101/09 — und vom 26. 8. 2016 — L 8 R 595/13 —; Thüringer LSG, Urteil vom 11. 4. 2018 — L 3 R 1247/16 —; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 8. 2019 — L 9 KR 364/16 und LSG Hamburg, Urteil vom 27. 10. 2020 — L 3 BA 11/20 —).
(7) Ist hiernach die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Weisungen bzw. Vorgaben konkretisiert wird, ist dies ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
(8) Von maßgeblicher Bedeutung ist daher, ob und in welchem Umfang durch Weisungen, Vorgaben oder die praktische Eingliederung in den (Projekt-)Betrieb des Endkunden die Arbeitsabläufe durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen des Auftraggebers oder seines Endkunden gesteuert werden oder ob der Auftragnehmer weitgehend autark arbeitet.
(9) Kann der Auftragnehmer beispielsweise selbst darüber entscheiden, welche eigenständig bearbeitbaren Arbeitspakete er übernimmt und darüber, ob er die Arbeit vom Home-Office aus oder am Betriebssitz des Kunden verrichtet und z. B. nicht verpflichtet ist, an regelmäßigen Teambesprechungen teilzunehmen, spricht dies für eine selbständige Tätigkeit.
(10) Ist hingegen die Arbeitsleistung nur im laufenden Betrieb und unter regelmäßiger Einbindung in die Arbeitsabläufe des Endkunden, z. B. durch die zwingende regelmäßige Abstimmung einzelner Arbeitsschritte oder Arbeitsergebnisse innerhalb des Arbeitsauftrages mit Mitarbeitern des Endkunden (ggf. auch mit dem Projektleiter des Auftraggebers) möglich, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung.
(11) Maßgeblich ist demnach, ob die tatsächliche Arbeitsleistung nur in enger und regelmäßiger Einbindung in die fremdbestimmten Arbeitsprozesse möglich ist.
(12) Sofern dabei die Nutzung der IT-Umgebung des Endkunden (Datenverarbeitungsanlagen, spezielle Datenverarbeitungsprogramme und/oder Datenbanken) erforderlich ist, steht die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software und der (Unternehmens-)Datenbanken im Vordergrund, die häufig schon aus Sicherheitsgründen nicht beliebig zugänglich sind. Bei der Einbindung der Arbeitsleistung in diese IT-Infrastruktur des Endkunden kommt es daher darauf an, ob diese Einbindung eine regelmäßige oder lediglich eine punktuelle Arbeit im IT-System des Endkunden erfordert.
(13) Das BSG hat im Urteil vom 14. 3. 2018 — B 12 KR 12/17 R — (SozR 4-2400 § 7 Nr. 34) hierzu folgende Prüfungsfragen formuliert:
- - wie ist die Projektleitung organisiert?
- - wer definiert das Projekt?
- - wer trägt die Projetverantwortung?
- - wie ist das Projekt strukturiert?
- - erfolgt die Zusammenarbeit "auf Augenhöhe" mit der Projektleitung?
- - werden die abzuarbeitenden Arbeitspakete inhaltlich als externer Spezialist mit gestalterischen Freiheiten mitbestimmt?
- - sind unter der Regie der Projektleitung nach hierarchischen Vorgaben lediglich Beiträge im Projekt abzuleisten?
- - bei Zusammenarbeit im Team: wer gehört dem Team an?
- - welche konkreten Folgen ergeben sich aus der Teamstruktur für Modalitäten der Tätigkeit?
- - ergeben sich wesentliche Einschränkungen des Gestaltungsspielraums im Hinblick auf Anwesenheit im Betrieb des Endkunden sowie die Lage und Dauer der Arbeitszeiten?
Kranführer
siehe Frachtführer/Unterfrachtführer: Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug
Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer
(1) Der Wirtschaftszweig der Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer ist durch unterschiedlichste Größen der Betriebe und Ausgestaltung der einzelnen Dienstleistungsangebote geprägt. Deshalb ist bei der Statusbeurteilung auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens abzustellen. Diese Angebotsvielfalt ist auch Ursache dafür, dass die gesetzlichen Regelungen zur Frage der Statusfeststellung für einige Betriebe dieses Wirtschaftszweiges kaum, für andere weniger und für andere Systeme wieder von erheblicher Bedeutung sind. Demzufolge ist eine sichere Beurteilung nur anhand des konkreten Vertrages und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.
(2) Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob er seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann.
(3) Bei diesem Personenkreis kann eine selbständige Tätigkeit aber nicht allein am Merkmal eines eigenen Fahrzeugs festgemacht werden, weil der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs nicht so hoch ist, dass ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden kann; in der Regel wird das eigene Privatfahrzeug für die Dienste genutzt. Zudem gehören diese Fahrer regelmäßig nicht zu dem in § 3 GüKG genannten Personenkreis. Sofern Kurierdienstfahrer und ähnliche Dienstleister gleichwohl über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) 1072/2009 verfügen, gelten die Aussagen zu Frachtführern.
(4) Transportfahrer können — ungeachtet der für Frachtführer gesetzgeberischen Wertung als selbständige Gewerbetreibende (§ 418 HGB) bei weitreichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und Empfängers des Frachtgutes — jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bestimmungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen. In der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung liegt kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn ein Transportfahrer diese Möglichkeit nur selten nutzt, regelmäßig keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist. Allein die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs reicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht aus; vielmehr bedarf es Feststellungen zur Art des Transportfahrzeugs und insbesondere zur Ausgestaltung der Tätigkeit sowie der Art und Weise der Vergütung (BSG, Urteil vom 11. 3. 2009 — B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25).
(5) Ein Transportfahrer, der aufgrund eines Transportvertrages mit einem Laborunternehmen (mit dem eigenen Kraftfahrzeug) Untersuchungsmaterial von niedergelassenen Ärzten abholt und die Befunde wiederum zu den Ärzten zurückbringt, dem Start- und Endpunkt der Tour (täglich durchgehend ca. 7 bis 8 Stunden) sowie Abholungs- und Auslieferungszeitpunkte bei den Ärzten genau vorgegeben werden, wobei die je Tour gefahrenen Kilometer von einem Fahrdienstleister kontrolliert werden, und der keine Transporte für andere Auftraggeber durchführt und dessen Vergütung sich an der je Tour gefahrenen Kilometerstrecke und der Anzahl der Abholstellen orientiert, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Laborunternehmen; dem steht nicht entgegen, dass der Transportfahrer dem Laborunternehmen bei seinen monatlichen Abrechnungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, die er an das Finanzamt abführt, und er vertraglich weder einen Urlaubsanspruch noch einen Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall hat (BSG, Urteil vom 22. 6. 2005 — B 12 KR 28/03 R, USK 2005-38).
Leiter von juristischen Arbeitsgemeinschaften
Die Leitung von juristischen Referendararbeitsgemeinschaften wird in der Regel von Richtern, Staatsanwälten oder Beamten wahrgenommen. Sofern sie ihre Tätigkeit als Leiter einer juristischen Referendararbeitsgemeinschaft im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses als Richter, Staatsanwalt oder Beamter ausüben, handelt es sich um ein akzessorisches Nebenamt. Es ist Bestandteil des jeweiligen Dienstverhältnisses, sodass sich die Versicherungsfreiheit aufgrund des Beamten- oder Richteramtsverhältnisses nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI auch auf dieses Nebenamt erstreckt. Voraussetzung hierfür ist, dass die oberste Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes feststellt, dass die jeweilige Tätigkeit als Leiter einer juristischen Referendararbeitsgemeinschaft als akzessorisches Nebenamt ausgeübt wird.
Makler
siehe freie Berufe.
Messehostessen/-hosts
Im normalen Agenturbetrieb, in dem für Kunden Veranstaltungen organisiert und nicht die Arbeitnehmer überlassen werden, sind Hostessen/Hosts in der Regel als Arbeitnehmer zu betrachten. Hierfür spricht die weitgehende Weisungsbefugnis der Agentur bzw. ihres Kunden betreffend der Ausführung der Tätigkeit, insbesondere in zeitlicher und fachlicher Hinsicht (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 20. 10. 2005 — L 8/14 KR 334/04 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hinzu kommt, dass die Hostessen/Hosts häufig nur für einen Auftraggeber arbeiten und regelmäßig selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Busfahrer
Busfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind aufgrund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. 1. 2004 — L 4 KR 3083/02 — und vom 23. 2. 2010 — L 11 R 578/09 — sowie LSG Hessen, Urteil vom 24. 11. 2016 — L 1 KR 157/16 — sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 12. 2016 — L 9 KR 344/13 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Pflegekräfte
in der ambulanten Pflege
(1) Krankenpflegeunternehmen erfüllen die angenommenen Pflegeaufträge häufig durch als freie Mitarbeiter bezeichnete Pflegekräfte. Beinhalten die Pflegeaufträge Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, sind für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit die Vorschriften des SGB XI einschließlich nachrangiger Regelungen/Vereinbarungen maßgeblich. Dabei verlangen die gesetzlichen Vorgaben für die Erbringung häuslicher Pflegehilfe, dass die Pflegekräfte entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Demnach ist die Erbringung von Pflegeleistungen nach dem SGB XI für eine ambulante Pflegeeinrichtung allein im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtlich zulässig (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. 3. 2012 — L 3 R 72/08 —; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 11. 2012 — L 8 R 900/11 —; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. 7. 2015 — L 7 R 978/12 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(2) Die Erbringung sonstiger Pflegeleistungen ist sowohl selbständig wie auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung möglich (BSG, Urteil vom 28. 9. 2011 — B 12 R 17/09 R —, USK 2011- 125). Bei regelmäßiger Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten besteht ein Beschäftigungsverhältnis, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben (LSG Hamburg, Urteil vom 11. 1. 1995 — 315 O 128/94 —, Die Beiträge 1995, 585; LSG Berlin, Urteil vom 26. 11. 1986 — L 9 Kr 8/85 —, Breithaupt 1987, 345 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. 12. 1999 — L 4 KR 2023/98 —).
· in stationären Einrichtungen
(3) Ein besonderes Phänomen stellen "selbständige" Alten- oder Krankenpflegekräfte in den verschiedenen Ausformungen (z. B. Anästhesieschwester/-pfleger, OP-Fachkräfte, Stationsschwester/- pfleger) dar, die in vielen Fällen durch Dienstleistungsunternehmen an stationäre Einrichtungen vermittelt werden, um dort ggf. zeitlich begrenzt Krankheits- oder Urlaubsvertretungen zu übernehmen oder sonstige außergewöhnliche Arbeitsbelastungen zu kompensieren. Zu dieser Berufsgruppe hat sich weit überwiegend die Auffassung durchgesetzt, dass diese Pflegekräfte zu den abhängig Beschäftigten gehören, vgl.:
- - LSG Baden-Württemberg: Urteile vom 19. 10. 2012 — L 4 R 761/11 —; vom 8. 10. 2014 — L 3 AL 1993/14 —; vom 27. 4. 2016 — L 5 R 852/14 —;
- - Bayerisches LSG: Urteile vom 13. 7. 2005 — L 5 KR 187/04 —; vom 28. 5. 2013 — L 5 R 863/12 —; vom 25. 6. 2015 — L 14 R 98/14 —; vom 6. 10. 2015 — L 7 R 240/13 —;
- - LSG Hamburg: Urteile vom 18. 5. 2004 — L 1 KR 65/04 und L 1 KR 80/04 —; vom 20. 6. 2012 — L 2 R 120/10 —; vom 10. 12. 2012 — L 2 R 13/09 —;
- - Hessisches LSG: Urteile vom 26. 3. 2015 — L 8 KR 84/13 —;
- - LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 19. 12. 2012 — L 2 R 26/11 —;
- - LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 26. 11. 2014 — L 8 R 573/12 —;
- - LSG Sachsen-Anhalt: Urteil vom 25. 4. 2013 — L 1 R 132/12 —;
- - LSG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 27. 4. 2017 — L 1 KR 395/15 — jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de.
(4) Zuletzt hat das BSG festgestellt, dass Pflegekräfte in Pflegeinrichtungen abhängig beschäftigt sind, wenn sie die Arbeitsleistung innerhalb der vorgegebener Organisationsabläufe erbringen, die Betriebsmittel der Einrichtung nutzen und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeiten und keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung bestehen. Sie sind dann in der Regel in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert und daher abhängig beschäftigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine für eine Selbständigkeit sprechenden Anhaltspunkte bestehen, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten (BSG, Urteile vom 7. 9. 2019 — B 12 R 6/18 R, B 12 R 7/18 R, B 12 KR 8/18 R —, USK 2019-34).
(5) Selbständig tätige Pflegekräfte, die überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig werden, unterliegen im Übrigen nach § 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Pharmaberater
siehe Handelsvertreter.
Physiotherapeuten, Krankengymnasten
(1) Das BSG hatte mit Urteilen vom 14. 9. 1989 — 12 RK 64/87 — und — 12 RK 2/88 — (USK 8954) entschieden, dass Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen auch dann nicht abhängig beschäftigt sind, wenn sie wegen fehlender Zulassung nicht zur direkten Abrechnung der erbrachten Leistung mit den Krankenkassen berechtigt sind, aber mit dem Praxisinhaber einen Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter geschlossen haben. Das BSG hatte festgestellt, dass vertragliche Abreden für die Frage der Versicherungspflicht von Bedeutung sein können, insbesondere dann, wenn die Beziehungen der Beteiligten tatsächlich entsprechend der getroffenen Abreden gestaltet worden sind.
(2) Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen zählen grundsätzlich zu den abhängig Beschäftigten, wenn sie über keine eigene Betriebsstätte verfügen, Arbeitsgeräte und -materialien durch den Praxisinhaber gestellt werden, sie nur für eine Praxis (einen Auftraggeber) arbeiten, sie keine Eigenwerbung betreiben und keine eigenen Rechnungen stellen (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11. 8. 2009 — L 5 R 210/09 —). Werden darüber hinaus von den freiberuflich tätigen Mitarbeitern die gleichen Arbeiten verrichtet wie von den festangestellten Krankengymnasten, Physiotherapeuten oder ähnlichen Berufsgruppen, ist dies ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Der Einbindung in eine Praxisorganisation steht dabei nicht entgegen, wenn die Tätigkeit überwiegend in Form von Hausbesuchen erbracht wird (BSG, Urteil vom 24. 3. 2016 — B 12 KR 20/14 R — USK 2016-28).
(3) Selbständig tätige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig werden, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Platzierungshilfen/Regalauffüller/Merchandiser
(1) In Warenhäusern und Supermärkten übernehmen bestimmte Personengruppen, die vorwiegend als Regalauffüller oder Platzierungshilfen bezeichnet werden, die Warenplatzierung, Regalpflege sowie Dispositionsaufgaben. Umfasst das Tätigkeitsfeld auch verantwortungsvollere Aufgaben, angereichert mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung, hat sich die Bezeichnung Merchandiser etabliert.
(2) Zwischen dem Hersteller oder besonderen Serviceunternehmen und vornehmlich nicht hauptberuflich beschäftigten Personen (z. B. Hausfrauen) werden Dienst- bzw. Serviceverträge geschlossen. Die als "freie Mitarbeiter", "Rack-Jobber" oder auch "Vertriebsbeauftragte" bezeichneten Regalauffüller brauchen die von ihnen einzusortierenden Waren nicht zu erwerben. Ggf. kommt eine kurzfristige Lagerung — soweit dies aufgrund der Warenbeschaffenheit möglich ist — in Betracht.
(3) Aufgrund der Eingliederung in den Betrieb, der bestehenden Weisungsgebundenheit zum Auftraggeber (entweder Warenhaus/Supermarkt oder Firma, die die Ware dem Warenhaus oder Supermarkt zur Verfügung stellt, z. B. bei einem "Rack-Shop-System") hat sich in der Rechtsprechung weit überwiegend die Auffassung durchgesetzt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28. 2. 2007 — L 5 KR 113/05 —; Hessisches LSG, Urteile vom 26. 4. 2007 — L 8 KR 131/05 —; vom 12. 7. 2007 — L 8/14 KR 280/04 —; — L 8 KR 141/06 —; — L 8 KR 142/06 —; — L 8 KR 143/06 —; vom 18. 10. 2007 — L 8 KR 78/05 —; vom 31. 7. 2008 — L 8 KR 37/07 —; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 8. 11. 2007 — L 1 R 601/05 —; vom 21. 4. 2010 — L 2 R 531/08 —; Sächsisches LSG, Urteile vom 17. 5. 2011 — L 5 R 368/09 —; vom 14. 3. 2013 — L 1 KR 120/09 —; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. 3. 2012 — L 1 KR 118/09 —, www. sozialgerichtsbarkeit.de). Im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 18. 11. 2015 — B 12 KR 16/13 R — (USK 2015-106).
(4) Ausnahmsweise kann eine selbständige Tätigkeit angenommen werden, wenn nicht nur eigenverantwortlich über die Platzierung der Waren in den Regalen und dabei vor allem bei Saison- und Neuware über das Regallayout, also die Verteilung der Ware im Regal entschieden wird, sondern auch mit der jeweiligen Marktleitung für die absatzgünstige Positionierung der Ware Standorte ausgehandelt werden können, ohne deren Entscheidungsgewalt zu unterliegen. Zudem muss nach selbst verantworteter Absatzeinschätzung bestimmt werden können, wann vor allem welche Saisonware und wann im Übrigen Ware in welchem Umfang bestellt und wann im Falle nicht gängigen Absatzes Ware aus dem Sortiment herausgenommen wird. In derartigen Fällen liegt keine Einbindung in das Weisungsgefüge der Verbrauchermärkte vor (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 8. 1. 2009 — L 5 R 80/08 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Programmierer
siehe freie Berufe.
Propagandisten/Promotor
siehe Verkaufsförderer
Prüfer in juristischen Staatsexamina
siehe Leiter von juristischen Arbeitsgemeinschaften.
Rendanten
Rendanten (Rechnungsführer in größeren Kirchengemeinden) erfüllen ihre Aufgaben nach den für einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Rahmen eines Werkvertrags geltenden Grundsätzen, wenn sie weder an bestimmte Dienstzeiten noch an einen bestimmten Dienstort gebunden sind. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor.
Sportler — Amateursportler
(1) Amateursportler können zwar grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Verein stehen, wenn sie sich vertraglich zur Ausübung des Sports gegenüber dem Verein verpflichten und hierfür ein Entgelt erhalten. Ein solches liegt jedoch dann nicht vor, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Amateursportler nur unwesentlich übersteigen (BFH, Urteil vom 23. 10. 1992 — VI R 59/91 —, USK 92110).
(2) Bei Amateursportlern, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird vermutet, dass — in Anlehnung an den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG — bei Zahlungen bis zur Höhe von 250 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch vorausschauend mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 250 EUR eine Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 250 EUR bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird.
Sportler — Vertragssportler
Vertragssportler sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, die ihren Sport als Mittel zum Gelderwerb ausüben und damit einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Vereins. Hieran ändern auch die Zahlungen durch Dritte (z. B. im Rahmen eines Sponsorenvertrags) nichts. Dies gilt gleichermaßen für sog. Vertragsamateure.
Steuerberater
siehe freie Berufe.
Synchronsprecher
(1) Das Tätigkeitsbild von Synchronsprechern ist geprägt von der Möglichkeit häufig nur kurzzeitiger Einsätze bei einer Vielzahl häufig wechselnder Auftraggeber. Mit 2 Beschlüssen vom 27. 4. 2016 — B 12 KR 16/14 R — und — B 12 KR 17/14 R — (www.sozialgerichtsbarkeit.de) hat das BSG entschieden, dass für die versicherungsrechtliche Beurteilung (auch von Angehörigen dieser Berufsgruppe) jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots bestehen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten könne für die Statusbeurteilung nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte Sondernormen für Personen mit kurzzeitigen Beschäftigungen kenne.
(2) In den entschiedenen Fällen und mit Urteil vom 31. 3. 2017 — B 12 KR 16/14 R — (USK 2017- 21) hatte das BSG eine Eingliederung der Synchronsprecher in den jeweiligen Betrieb der Synchronunternehmen festgestellt. Die Synchronsprecher unterlagen im Einzelnen den Weisungen der von den Unternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister, indem ihnen vor allem die Termine und zeitliche Abfolge für die Aufnahmen, die Räumlichkeiten sowie Dialog- bzw. Synchronbücher vorgegeben wurden. Unter dieser Maßgabe sind Synchronsprecher statusrechtlich als abhängig Beschäftigte und nicht als selbständig Tätige anzusehen. Dies gilt für Werbesprecher gleichermaßen.
Tagesmütter
(1) Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, gehören grundsätzlich nicht zu den abhängig Beschäftigten. Die Übernahme der Betreuung der Kinder für Fremde ist regelmäßig nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt. Insbesondere die Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern kann jedoch bei entsprechender Weisungebundenheit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
(2) Selbständig tätige Tagesmütter unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Taxifahrer
Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören regelmäßig aufgrund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbständige anzusehen, wenn sie über eine Konzession verfügen (LSG Hamburg, Urteil vom 4. 12. 2013 — L 2 R 116/12 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Eine Arbeitgebereigenschaft der "Taxizentrale" gegenüber diesen Personen scheidet aus.
Telearbeit
(1) Telearbeit wird im besonderen Maße in der Texterfassung, bei der Erstellung von Programmen, in der Buchhaltung und in der externen Sachbearbeitung eingesetzt. In der Praxis gibt es mehrere Organisationsformen der Telearbeit. Sie kann durch Mitarbeiter zu Hause oder an einem von ihnen ausgewählten Ort ausgeübt werden. Verbreitet ist beispielsweise das Erfassen von Texten im Auftrag von Verlagen im heimischen Umfeld, wobei die Mitarbeiter keinen Arbeitsplatz mehr im Büro haben. Die Telearbeit ist auch im Bereich des modernen Außendienstes gebräuchlich. Dabei sind Mitarbeiter durch einen Online-Anschluss mit dem Unternehmen verbunden, um Geschäftsvorfälle (Aufträge, Rechnungen) an das Unternehmen weiterzuleiten.
(2) Vielfach handelt es sich hierbei lediglich um einen ausgelagerten Arbeitsplatz. In diesen Fällen ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weil es nicht rechtserheblich ist, wo der Beschäftigte seine Tätigkeit verrichtet (BSG, Urteil vom 27. 9. 1972 — 12 RK 11/72 —, USK 72115).
(3) Die Beurteilung der Frage, ob die Telearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, richtet sich im Übrigen danach, inwieweit die Mitarbeiter in die Betriebsorganisation des Unternehmens eingliedert sind. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt trotz räumlicher Abkoppelung dann vor, wenn eine feste tägliche Arbeitszeit — auch in einem Zeitkorridor — vorgegeben ist, seitens des Auftraggebers Rufbereitschaft angeordnet werden kann und die Arbeit von dem Betreffenden persönlich erbracht werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Telearbeit als Teilzeitarbeit konzipiert ist.
Telefonvermittler
(1) Größere Versandunternehmen bieten ihre Waren und Serviceleistungen durch Kundenbetreuungsbüros, die sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen, an. Die in den Kundenbetreuungsbüros angestellten Mitarbeiter sollen Neukunden werben, telefonische Bestellungen aufnehmen und diese mittels EDV an die Zentrale des Unternehmens weiterleiten. Neben dem angestellten Personal bedienen sich die Unternehmen freier Mitarbeiter, die automatisch die Anrufe erhalten, die von den Kundenbetreuungsbüros nicht zu schaffen sind. Das Konzept ist von vornherein so angelegt, dass die als freie Mitarbeiter beschäftigten Telefonvermittler einen größeren Teil der Anrufe erhalten. Die Versandunternehmen statten die Telefonvermittler mit dem erforderlichen Arbeitsmaterial (Bildschirmgerät, Tastatur, Telefon und Formulare) aus.
(2) Die Telefonvermittler sind als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die Telefonvermittler in den Betriebsablauf der Versandunternehmen eingegliedert sind. Sie sind hinsichtlich der Art der Gestaltung und der Durchführung ihrer Tätigkeit detaillierten Regelungen unterworfen, sodass von einer Weisungsgebundenheit auszugehen ist und nicht von einer freien Gestaltung ihrer Tätigkeit, wie das § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB voraussetzt. Das Versandunternehmen überwacht durch Kontrollanrufe und Testkäufe das Verhalten der Mitarbeiter. Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensabläufe, Schnelligkeit und die An- bzw. Abwesenheit zur Entgegennahme von Anrufen werden überprüft. Auch hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Mitarbeiter nicht frei, sondern an genaue Vorgaben des Unternehmens gebunden. Ferner tragen die Mitarbeiter kein Unternehmerrisiko.
(3) Die Telefonvermittler sind keine Heimarbeiter im Sinne von § 12 Absatz 2 SGB IV, weil Versandunternehmen nicht zu den in Absatz 2 aufgezählten Auftraggebern gehören; insbesondere sind die Unternehmen keine Gewerbetreibenden im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Toiletten-Service-Arbeiten
Aufgrund von Überprüfungen der Arbeitsagenturen wurde festgestellt, dass das Servicepersonal in Toilettenanlagen von Autobahnraststätten, Autobahntankstellen, U-Bahnhöfen und Kaufhäusern in freier Mitarbeit eingesetzt wird. Die Betreuung der Toilettenanlagen erfolgt durch ein Serviceunternehmen, das mit den Inhabern oder Pächtern der Toilettenanlagen einen Servicevertrag abgeschlossen hat. Das Personal arbeitet durchschnittlich 8 Stunden in Wechselschicht, es ist an konkrete Weisungen gebunden, wann, wie, in welchem Umfang und an welchem Ort Reinigungs- und Aufsichtsarbeiten zu leisten sind. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist das Service-Personal abhängig beschäftigt, da es dem Direktionsrecht des Service-Betriebes bzgl. Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung unterliegt.
Übungsleiter
(1) Die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind
- - Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.
- - der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.
(3) Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen (BSG, Urteil vom 18. 12. 2001 — B 12 KR 8/01 R —, USK 2001-56).
(4) Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.
(5) Bei nebenberuflich beschäftigten Übungsleitern ist zu beachten, dass Einnahmen bis 3 000 EUR jährlich nach § 3 Nummer 26 EStG steuerfrei sein können. Insoweit liegt auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV).
Verkaufsförderer
(1) Verkaufsförderung betreiben Personen, die in der Praxis unter der Bezeichnung Werber, Werbedame, Promoter, Propagandist, Sortimentskraft/-verkäufer oder Merchandiser auftreten. Da diese Berufsbezeichnungen jedoch nicht typisierend einheitlich verwandt werden, sondern im Einzelfall unterschiedlichste Tätigkeitsfelder umfassen können, sagt die Berufsbezeichnung für sich nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, wonach im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die vertraglichen Regelungen und insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit abzustellen ist, d. h. es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an.
(2) Unter Propagandisten werden dabei regelmäßig Personen verstanden, die Waren in Kaufhäusern zum Verkauf anbieten, während Promotor die Waren selbst nicht verkaufen, sondern für sie werben, z. B. durch das Verteilen von Prospekten oder Proben. Die Bezeichnungen werden jedoch nicht einheitlich verwendet, zum Teil werden diese Personen auch als Werber oder Werbedamen bezeichnet.
(3) Der einem Kaufhaus gestellte Propagandist, der die Ware für Rechnung des Kaufhauses direkt anbietet oder verkauft, zählt aufgrund seiner Eingliederung in den Betrieb des Kaufhauses zu den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Dies gilt gleichermaßen für sog. "Shop-in-Shop" Verkäufer (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. 3. 2013 — L 5 R 1385/12 —).
(4) Propagandisten, die von ihrem Auftraggeber hergestellte Waren gegen Provision in Kaufhäusern für deren Rechnung anbieten und verkaufen, zählen grundsätzlich ebenfalls zu den abhängig Beschäftigten (BSG, Urteile vom 24. 10. 1978 — 12 RK 58/76 —, USK 78134 und vom 12. 10. 1979 — 12 RK 24/78 —, USK 79221). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Mindestprovision vom Auftraggeber garantiert wird.
(5) Promotoren, die in einem Kaufhaus für Produkte ihres Auftraggebers lediglich werben und weder ein Mindesthonorar noch einen pauschalen Aufwendungsersatz, sondern ausschließlich eine erfolgsabhängige Provision von ihrem Auftraggeber erhalten, dabei aber weder an Weisungen des Auftraggebers noch an solche des jeweiligen Kaufhauses gebunden sind, insbesondere ihre Arbeitszeit frei einteilen können, stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Bayerisches LSG, Urteil vom 18. 5. 2004 — L 5 KR 194/03 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
(6) Erhalten die Promotoren hingegen eine erfolgsunabhängige feste Stundenvergütung oder Tagespauschale, überwiegen nach der jüngeren Rechtsprechung in der Gesamtwürdigung vermehrt die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. 11. 2011 — L 5 KR 1855/09 —, vom 10. 1. 2013 — L 5 KR 15/11 — und vom 18. 5. 2015 — L 11 R 5122/13 —, www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hamburg, Urteile vom 19. 2. 2014 — L 2 R 158/11; L 2 R 159/11, www.sozialgerichtsbarkeit.de, und L 2 R 161/11 —).
Versicherungsvertreter
siehe Handelsvertreter.
Verteiler von Anzeigenblättern oder Prospekten
siehe Zeitungsausträger/-zusteller
Vertreter eines niedergelassenen Arztes, Zahnarztes oder Apothekers
(1) Vertreter eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes, die bei Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme des Paxisinhabers an Fortbildungen die Praxis weiterführen, sind dann nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen, wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Vertretenden hinausgehen (BSG, Urteil vom 27. 5. 1959 — 3 RK 18/55 — BSGE 10, 41). Gleiches gilt sinngemäß für Vertreter eines Apothekers.
(2) Davon abzugrenzen sind Tätigkeiten als Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistent, die bereits nach den ärztlichen/zahnärztlichen Zulassungsbestimmungen allein im Rahmen einer Beschäftigung als angestellter Arzt zulässig sind.
Warenhausdetektive
siehe Bewachungsgewerbe
Werbesprecher
siehe Synchronsprecher
Zeitungszusteller/-austräger
(1) Zeitungsausträger/-zusteller, die Zeitungen an einen vorgegebenen Personenkreis innerhalb eines bestimmten Bezirks und eines zeitlich vorgegebenen Rahmens austragen, sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 19. 1. 1968 — 3 RK 101/64 —, USK 6801, sowie vom 15. 3. 1979 — 2 RU 80/78 —, USK 7935) abhängig Beschäftigte. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass sie stets und ausnahmslos Beschäftigte sind. Zeitungsausträger können abhängig von dem Umfang und der Organisation der übernommenen Tätigkeit auch Selbständige sein (BAG, Urteil vom 16. 7. 1997 — 5 AZR 312/96 —, USK 9725).
(2) Für eine selbständige Tätigkeit könnte die Anstellung von Hilfskräften auf eigene Rechnung, um das Arbeitspensum in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen, sprechen (z. B. im Zusammenhang mit der Übernahme eines großen Zustellbezirks).
(3) Zu Verteilern von Anzeigenblättern und Prospekten vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. 12. 2004 — L 4 RA 118/03 — (abhängige Beschäftigung des Zustellers eines Wochenkuriers/ Stadtblattes einschließlich dreier Beilagen bei einer Bezieherzahl von 425 Exemplaren) und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. 12. 2015 — L 1 KR 366/13 — (abhängige Beschäftigung des Zustellers eines Stadtblattes trotz des gelegentlichen Einsatzes von Familienangehörigen).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service