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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.4. RS 1991/01
Ziff. A.I.1.4. RS 1991/01, Mitglieder geistlicher Genossenschaften
(1) Rentenversicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI sind — künftig auch im Beitrittsgebiet — Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. Die Vorschrift knüpft an § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 RVO, § 2 Absatz 1 Nummer 7 AVG an, erweitert die für das bisherige Bundesgebiet geltende Regelung jedoch dahingehend, dass der Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr davon abhängt, dass eine "satzungsmäßige" Mitgliedschaft besteht; mithin werden vom 1. 1. 1992 an von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI auch die Postulanten und Novizen erfasst, die bisher als Auszubildende der Rentenversicherungspflicht nach § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RVO bzw. § 2 Absatz 1 Nummer 1 AVG unterstellt werden (vgl. auch Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./ 22. 8. 1979).
(2) Darüber hinaus hängt die Rentenversicherungspflicht der Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften — im Gegensatz zum bisherigen Recht des § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 RVO, § 2 Absatz 1 Nummer 7 AVG — nicht mehr davon ab, dass neben freiem Unterhalt Barbezüge in bestimmter Höhe gewährt werden; Rentenversicherungspflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die hier in Rede stehenden Personen keinerlei Barbezüge erhalten. Im Übrigen gelten die Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nach der Fiktion in § 1 Satz 4 SGB VI als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung.
(3) Die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI steht in engem Zusammenhang mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI, wonach für die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften regelmäßig Rentenversicherungsfreiheit eintreten dürfte; hierzu wird auf die Ausführungen unter A.II.1.4 verwiesen.
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